Nach OVG-Urteil zu Sterbewunsch: Schwerkranke Kläger gehen in Revision

Leipzig/Münster - Nach der im Februar abgewiesenen Klage schwerkranker Patienten auf ein todbringendes Medikament gehen zwei der Verfahren am Bundesverwaltungsgericht in Revision.

Am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sollen zwei Verfahren zur Sterbehilfe in Revision gehen.
Am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sollen zwei Verfahren zur Sterbehilfe in Revision gehen.  © Ralf Seegers

Nach Angaben des Gerichts sind die Anträge am 30. März in Leipzig eingegangen. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Sitz in Münster hatte die Klage abgewiesen. Dem Urteil nach gibt es laut Betäubungsmittelgesetz kein Anrecht auf ein todbringendes Medikament.

Geklagt hatten ein krebskranker 77-Jähriger aus dem Landkreis Lüneburg in Niedersachsen sowie der 51-jähriger Harald M. aus Rheinland-Pfalz, der an Multipler Sklerose leidet.

Nach der Verhandlung in Münster hatte sich herausgestellt, dass die dritte Klägerin aus dem Landkreis Schwäbisch-Hall in Baden-Württemberg bereits seit April 2021 tot ist.

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Das OVG hatte im Februar bedauert, dass der Bundestag bislang noch kein Gesetz vorgelegt hat, um das Problem grundsätzlich zu regeln.

Das Bundesverfassungsgericht hatte ein seit 2015 bestehendes Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe gekippt.

Zuvor hatte das OVG Münster die Klage der Betroffenen im Februar abgewiesen – einer von ihnen ist der an Multipler Sklerose erkrankte Harald Mayer (51).
Zuvor hatte das OVG Münster die Klage der Betroffenen im Februar abgewiesen – einer von ihnen ist der an Multipler Sklerose erkrankte Harald Mayer (51).  © Guido Kirchner/dpa

Neue Initiative will Recht auf selbstbestimmtes Sterben absichern

Zuletzt hatte im März eine Abgeordnetengruppe von FDP, SPD und Linken im Bundestag eine neue Initiative vorgestellt. Demnach soll das Recht auf selbstbestimmtes Sterben abgesichert und die Hilfe zur Selbsttötung straffrei möglich sein.

Laut dem Vorschlag sollen Ärzte entsprechende Arzneimittel verschreiben dürfen. Voraussetzung sind Beratungsgespräche.

Nach dem Vorschlag einer anderen fraktionsübergreifenden Abgeordnetengruppe soll die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt werden – aber mit einer Ausnahme für Volljährige.

Hier sollen Untersuchungen durch Fachärzte und mit zeitlichem Abstand eine ergebnisoffene Beratung vorgegeben werden.

Titelfoto: Bildmontage: Ralf Seegers, Guido Kirchner/dpa

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