Verwaltungsgericht untersagt vorerst heimliche Ausforschung der AfD

München - Bei der Beobachtung der AfD darf das Landesamt für Verfassungsschutz bis auf Weiteres keine nachrichtendienstlichen Mittel einsetzen.

Die AfD wehrte sich im Eilverfahren vor Gericht dagegen, als sogenannter "Verdachtsfall" behandelt zu werden.
Die AfD wehrte sich im Eilverfahren vor Gericht dagegen, als sogenannter "Verdachtsfall" behandelt zu werden.  © Lino Mirgeler/dpa

Das hat das Verwaltungsgericht München in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden.

Zudem wird es dem Landesamt vorläufig untersagt, "Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich möglicher verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Partei zu betreiben", hieß es in der Mitteilung.

Die Beobachtung der Partei auf Basis offen zugänglicher Informationen bleibe allerdings möglich.

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Die AfD wehrt sich vor dem Verwaltungsgericht - auch in einem Eilverfahren - dagegen, als sogenannter "Verdachtsfall" für verfassungsfeindliche Bestrebungen behandelt zu werden.

Die sogenannte Zwischenentscheidung des Verwaltungsgerichts enthält laut Mitteilung "keine inhaltliche Entscheidung darüber, ob tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Partei AfD bestehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen".

Selbst für eine nur vorläufige Beantwortung dieser Frage werde das Gericht "angesichts der komplexen Sachlage noch einige Zeit benötigen".

In einer Folgenabwägung stellte das Gericht fest, "dass der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel mit dem Risiko heimlicher Ausforschung schwer in die Tätigkeit der Partei eingreife".

Aus öffentlich zugänglichen Quellen darf die AfD beobachtet werden

Bei der Beobachtung der AfD dürfen vorerst keine nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt werden.
Bei der Beobachtung der AfD dürfen vorerst keine nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt werden.  © Daniel Karmann/dpa

Zusammen mit der Veröffentlichung der Beobachtung der Partei als Verdachtsfall bestehe "die Gefahr einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Partei, insbesondere im Hinblick auf den künftigen Landtagswahlkampf".

Das Gericht betonte aber auch, dass der Verfassungsschutz mit der Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine Aufgabe von hohem verfassungsrechtlichem Rang wahrnehme.

Die AfD müsse deshalb vorläufig hinnehmen, zumindest aus öffentlich zugänglichen Quellen beobachtet zu werden, entschied das Gericht.

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Das Innenministerium hatte im September mitgeteilt, dass die AfD nunmehr auch in Bayern als Gesamtpartei vom Verfassungsschutz beobachtet wird. "Das dient der Aufklärung, inwieweit in der AfD als Gesamtpartei Bestrebungen vorliegen, die den Kernbestand des Grundgesetzes zu beeinträchtigen oder zu beseitigen versuchen", hieß es zur Begründung. Landtagsabgeordnete würden aber nicht beobachtet.

Ein Sprecher des bayerischen Verfassungsschutzes hatte damals aber bereits betont: "Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass die AfD noch nicht als erwiesen extremistisch eingestuft ist."

Damit machte er schon vor der jetzigen Entscheidung des Gerichts deutlich, dass dem Landesamt bewusst ist, dass nicht automatisch alle nur denkbaren Maßnahmen jederzeit erlaubt sind.

Wann das Gericht im Eilverfahren entscheiden wird, ist offen. Dies lasse sich derzeit noch nicht prognostizieren.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Titelfoto: Daniel Karmann/dpa

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