Ehrliche Finderin gibt 100 Euro Polizei ab: Was dann passiert, ist unglaublich

Düsseldorf – Eine ehrliche Finderin soll in Düsseldorf an einen weniger ehrlichen Pförtner der Polizei geraten sein.

Die Frau hatte einen 100-Euro-Schein gefunden und abgegeben. (Symbolbild)
Die Frau hatte einen 100-Euro-Schein gefunden und abgegeben. (Symbolbild)  © 123RF

Ein Pförtner der Düsseldorfer Polizei steht an diesem Dienstag (10.15 Uhr) wegen Unterschlagung vor Gericht.

Eine Frau soll einen 100-Euro-Schein gefunden und bei ihm abgegeben haben.

In Deutschland darf man Geldbeträge über zehn Euro nämlich nicht einfach einstecken, sondern muss den Fund melden.

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Wer seinen Fund nicht meldet, sondern ihn einfach behält, macht sich der Unterschlagung schuldig. Mögliche Folgen sind Geldbußen und in schweren Fällen sogar Haftstrafen.

Laut Anklage hatte der 55-Jährige aber den Geldschein einfach eingesteckt und für sich behalten.

Gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft in Höhe von 3.000 Euro hatte der Mann Einspruch eingelegt, weswegen der Fall nun vor Gericht verhandelt werden muss.

Update, 12.11 Uhr: Polizei-Pförtner wegen Unterschlagung verurteilt

Ein Pförtner der Düsseldorfer Polizei ist wegen Unterschlagung eines gefundenen 100-Euro-Scheins zu 2.000 Euro Geldstrafe verurteilt worden. Das sagte eine Sprecherin des Düsseldorfer Amtsgerichts am Dienstag auf Anfrage.

Nach Überzeugung des Gerichts hatte der 55-Jährige den Geldschein einfach eingesteckt und für sich behalten. Doch die Sache kam heraus und der Pförtner erhielt einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft in Höhe von 3.000 Euro.

Dagegen legte der Mann Einspruch ein, weswegen der Fall vor Gericht verhandelt wurde. Die ehrliche Finderin sagte dabei als Zeugin aus. Der Angeklagte bestritt die Tat, doch das Gericht glaubte ihm nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wann bekommt man eigentlich Finderlohn?

Grundsätzlich gilt: Wer Geld oder einen wertvollen Gegenstand gefunden hat und ordnungsgemäß abgibt, darf oft mit einem Finderlohn rechnen.

Ab einem Sachwert von zehn Euro muss man laut § 965 BGB sein Fund bei der zuständigen Behörde abgeben – in der Regel beim Fundbüro oder bei der Polizei.

Dann hat der Finder laut § 971 BGB Anspruch auf einen Finderlohn. Bis 500 Euro gibt es fünf Prozent. Liegt der Sachwert darüber, werden drei Prozent gezahlt.

Titelfoto: 123RF

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