NPD-Funktionäre dürfen keine Waffen besitzen, es sei denn...
Leipzig - Aktive Funktionäre einer verfassungsfeindlichen, jedoch nicht verbotenen Partei besitzen in der Regel nicht die nötige Zuverlässigkeit für den Besitz einer Waffe. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVG) am Mittwoch im Fall des sächsischen NPD-Politikers Michael Jacobi (65) entschieden.

Dem Reinhardtsdorfer Kreisrat und Vize-Chef der NPD im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hatte das Landratsamt 2015 die Waffenbesitzkarte entzogen. Sportschütze Jacobi klagte dagegen, unterlag jedoch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen.
Zwar hoben die Bundesverwaltungsrichter das OVG-Urteil jetzt auf und verwiesen es zur Neuverhandlung zurück. Doch stellten sie klar: "Wer in aktiver Weise, insbesondere durch Wahrnehmung von Parteiämtern oder Mandaten in Parlamenten und Kommunalvertretungen Bestrebungen einer Partei unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, besitzt in der Regel nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit."
Allerdings müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit durch das Verhalten eines Parteimitglieds widerlegt werden könne. Dafür reiche es aber nicht aus, dass der Betreffende bisher unbescholten sei.
Es komme auch darauf an, ob er sich von hetzerischen und aggressiven Parteianhängern deutlich distanziere, so das BVG. Und das müssen die Bautzener Richter nun im Fall Jacobi prüfen.