AfD vor Oberverwaltungs-Gericht erfolgreich: Nutzungsverbot kassiert
Lüneburg - Erfolg für die AfD in Niedersachsen: Die in Teilen rechtsextreme Partei darf für einen Parteitag die LKH-Arena in Lüneburg nutzen.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Landkreises Lüneburg gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg zurück. Darin wurde der Landkreis verpflichtet, die Betriebs- sowie die Dienstleistungsgesellschaft der Arena anzuweisen, dem Landesverband der AfD die Halle am 11./12. Juni oder ersatzweise an weiteren Terminen im Juni und Juli 2022 zu überlassen.
Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass der AfD-Landesverband als politische Partei einen Anspruch auf eine Nutzung des Gebäudes habe, denn bei der LKH-Arena handele es sich trotz der privatrechtlichen Trägerschaft zumindest in Teilen um eine öffentliche Einrichtung.
Der Beschluss des Kreisausschusses, die Arena für Veranstaltungen politischer Parteien nicht zur Verfügung zu stellen, habe keine Relevanz, weil die AfD dies zu diesem Zeitpunkt schon beantragt gehabt habe.
"Die Entscheidung des Gerichts werden wir als Landkreis akzeptieren", sagte Landrat Jens Böther (56, CDU). "Die Demokratie und damit die Rechte von politischen Parteien sind ein hohes Gut. Daher müssen wir die Halle in diesem Fall zur Verfügung stellen."
AfD will sich in Lüneburg für die Landtagswahl aufstellen

Gleichzeitig betonte er: "Ich habe weiterhin Sicherheitsbedenken gegen eine solche Veranstaltung im Landkreis Lüneburg. Die Ansichten der AfD verstoßen gegen wichtige Grundwerte unserer Gesellschaft, die es gerade in dieser angespannten Zeit besonders zu schützen gilt."
Ursprünglich hatte die AfD geplant, ihren Landesparteitag in der LKH-Arena in Lüneburg abzuhalten. Dafür erhielt sie zunächst eine Absage - ebenso wie in Aurich und Walsrode. Die Partei will in der Hansestadt nun ihre Aufstellungsversammlung zur Landtagswahl am 9. Oktober dieses Jahres abhalten.
Anders als in der Entscheidung zur Nutzung der Sparkassen-Arena in Aurich sei der Landkreis aufgrund der Vertragsverhältnisse in der Lage, die Zweckbindung der LKH-Arena gegenüber der privatrechtlichen Betriebs- und Dienstleistungsgesellschaft durchzusetzen. Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar.
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