Warum als gefährlich eingestufte Gefährder nicht abgeschoben werden können

Düsseldorf - Das NRW-Integrationsministerium hat eine Reihe von Gründen aufgeführt, warum als gefährlich eingestufte ausländische Extremisten oder gar Terrorverdächtige nicht in ihre Heimatländer abgeschoben werden können.

Ausländische Gefährder können in NRW zum Teil aufgrund "tatsächlicher" oder "rechtlicher" Gründe nicht abgeschoben werden. (Symbolbild)
Ausländische Gefährder können in NRW zum Teil aufgrund "tatsächlicher" oder "rechtlicher" Gründe nicht abgeschoben werden. (Symbolbild)  © Michael Kappeler/dpa

So konnten fünf sogenannte Gefährder nicht abgeschoben werden, weil sie als politische oder Kriegsflüchtlinge Schutzstatus genießen. Bei 13 Gefährdern galt ein Abschiebeverbot, weil ihnen im Heimatland Menschenrechtsverletzungen drohen, beispielsweise Folter.

In sechs Fällen hatte die Staatsanwaltschaft Einspruch erhoben, weil gegen die Gefährder noch Straf- oder Ermittlungsverfahren laufen, die durch eine Abschiebung torpediert werden könnten.

In weiteren sechs Fällen fehlte es an einem Pass oder einem Ersatzdokument, um den Gefährder abschieben zu können. In zwei Fällen verhinderten familiäre Bindungen eine Abschiebung.

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Dieselben Gründe kommen auch bei sogenannten "Relevanten Personen" zum Tragen. Das sind zum Beispiel Führungspersonen oder Unterstützer der Szene.

Die Landesregierung hatte in einem älteren Bericht mitgeteilt, dass sich eine Reihe von ausländischen Gefährdern im Land aufhalten, die aus "tatsächlichen oder rechtlichen Gründen" nicht abgeschoben werden könnten. Die AfD-Fraktion hatte daraufhin um Aufschlüsselung dieser Gründe gebeten.

Titelfoto: Michael Kappeler/dpa

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