HSV-Paukenschlag vor Gericht: Freistellung von Sportdirektor Mutzel unwirksam!
Hamburg - Schlammschlacht beim Hamburger SV: Am Dienstag trafen sich die HSV Fußball AG in Person von Sportvorstand Jonas Boldt (40) und der freigestellte Sportdirektor Michael Mutzel (42) vor dem Arbeitsgericht Barmbek - und Letzterer ging als strahlender Sieger hervor!

In den vergangenen Tagen hatten die beiden Parteien versucht, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen - vergeblich. Die Forderungen der Mutzel-Seite sollen dem Vernehmen nach zu hoch gewesen sein.
Der Sportdirektor hatte eine einstweilige Verfügung gegen die Freistellung eingereicht, wollte zudem eine Entfristung seines bis 2023 laufenden Vertrags erreichen.
Vor Gericht ging es schließlich heiß her: Wie das Hamburger Abendblatt schreibt, wurde als Kündigungsgrund die zu große Nähe Mutzels zu Finanzvorstand Thomas Wüstefeld (53) angeführt.
Demnach habe der 42-Jährige ohne die Zustimmung von Boldt eine E-Mail an Wüstefeld geschickt, in der es um einen Transfer gegangen sei. Zudem habe sich Mutzel als Nachfolger Boldts in Stellung bringen wollen.
Der Sportvorstand sprach von einem "Vertrauensverlust" und davon, dass Mutzel im Saisonfinale ein "Eigenleben" entwickelt habe. Auch das Trainerteam um Tim Walter (46) habe demnach eine Freistellung des Sportdirektors gefordert. Mutzels Anwalt nannte die Vorwürfe "hanebüchen".
HSV kann Berufung gegen die Entscheidung des Gerichts einlegen

Um kurz nach 13 Uhr fällte das Gericht schließlich ein Urteil - und Mutzel war der große Gewinner! Das Arbeitsgericht erklärte, dass seine Freistellung unwirksam sei.
"Weder die Beurlaubung noch die Freistellung sind nach der Auffassung der entscheidenden Kammer wirksam. So konnte die HSV Fußball AG den Sportdirektor nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen beurlauben. Zudem hatte das Arbeitsgericht Zweifel an der Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag vereinbarten einseitigen Freistellungsmöglichkeit", hieß es in der Stellungnahme.
Darüber hinaus gebe es "auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien, weil allein interne Abstimmungsschwierigkeiten und die Verweigerung der Teilung des Outlook-Kalenders hierfür nicht genügten".
Abschließend hieß es: "Die besondere Eilbedürftigkeit für eine fortgesetzte Beschäftigung nahm die Kammer deshalb an, weil andernfalls ein weitergehender erheblicher Reputationsschaden beim Verfügungskläger zu befürchten ist."
Der HSV kann gegen die Entscheidung nun noch Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg einlegen.
Erstmeldung: 26. Juli, 11.41 Uhr. Aktualisiert: 13.42 Uhr
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