NRW beschließt: Clubs müssen schon ab Samstag schließen, 2G im Einzelhandel
Aktualisiert, 3. Dezember, 18.55 Uhr
Düsseldorf – Wegen der hohen Corona-Infektionszahlen müssen Clubs und Diskotheken in Nordrhein-Westfalen schon ab diesem Samstag schließen. Auch 2G im Einzelhandel gilt ab Samstag. Die aktualisierte Corona-Schutzverordnung soll bis zum 21. Dezember gelten.

Das geht aus der am Freitag vom Landesgesundheitsministerium veröffentlichten aktualisierten Corona-Schutzverordnung hervor.
In Nordrhein-Westfalen haben ab Samstag (4. Dezember) dann grundsätzlich nur noch Geimpfte und Genesene Zugang zum Einzelhandel. Ausgenommen sind davon nur Geschäfte für den täglichen Bedarf.
Dazu zählen etwa Lebensmittel- und Getränkeläden, Baby- und Tierbedarfsfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und der Großhandel. "Der Zugang wird von den Geschäften kontrolliert", erklärte das Ministerium. Der Handelsverband NRW sieht die Inhaber vor kaum lösbare Aufgaben gestellt. Für viele Betriebe habe das "mitten im Weihnachtsgeschäft existenzgefährdende Wirkung", kritisierte Hauptgeschäftsführer Peter Achten.
Die Weihnachtsmärkte dürfen in Nordrhein-Westfalen hingegen geöffnet bleiben. Allerdings können sie ab Samstag nur noch von Geimpften und Genesenen besucht werden.
"Wir alle hätten uns eine infektiologisch entspannte Advents- und Weihnachtszeit gewünscht", stellte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (64, CDU) fest.
NRW wird strenger bei Zuschauerzahlen und Kontakten

Die Zuschauerzahlen bei überregionalen Sport-, Kultur- und anderen Großveranstaltungen müssen ab Samstag grundsätzlich auf 30 Prozent ihrer eigentlichen Kapazitäten reduziert werden. Zusätzlich wird die Gesamtzahl der Zuschauer im Außenbereich auf maximal 15.000 gedeckelt, in geschlossenen Räumen auf 5000.
Solange diese Deckelung nicht überschritten wird, dürfen auch bis zu 50 Prozent der Gesamtkapazität genutzt werden. Auch hier haben nur Geimpfte und Genesene Zugang, die zudem medizinische Masken tragen müssen. Die Regelungen für überregionale Großveranstaltungen greifen bereits ab 1000 Zuschauern. "Stehplätze dürfen nicht besetzt werden", heißt es in der Verordnung.
Bei den Kontaktbeschränkungen übernimmt NRW den Bund-Länder-Beschluss. Treffen, an denen auch nur ein Ungeimpfter oder nicht Genesener beteiligt ist, werden beschränkt auf den eigenen Haushalt und maximal zwei Personen eines anderen.
Kinder unter 14 Jahren werden hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Unbeschränkt bleiben Treffen, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen.
Hochschulen dürfen Präsenzveranstaltungen reduzieren

In Kreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 350 müssen alle Kontakte reduziert werden. Bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich. Für nicht immunisierte Personen bleibt es bei den oben genannten deutlich strengeren Kontaktbeschränkungen. An Feiern in Einrichtungen mit einer 2G-Regelung können sie ohnehin nicht teilnehmen.
Die Landesregierung wies zudem auf eine zum 2. Dezember in Kraft getretene Neufassung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung hin. Diese ermögliche den Hochschulen, je nach Infektionslage, den Anteil von Präsenzveranstaltungen innerhalb eines Studiengangs auf mindestens ein Viertel zu reduzieren.
Damit den Studierenden keine Nachteile entstünden, seien gleichzeitig Freiversuche und die Möglichkeit zum Rücktritt von Prüfungen wiedereingeführt worden.
Die 2G-Regel bleibt gültig für Erwachsene im Kultur-, Freizeit und Sportbereich. Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre, Menschen ohne Impfempfehlung und diejenigen, die nicht geimpft werden können.
Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr bleibe es zudem bei der Maskenpflicht, unterstrich die Landesregierung.
Titelfoto: Matthias Balk/dpa