RBB in Karlsruhe mit Klage gegen Staatsvertrag gescheitert: Worum ging es genau?
Von Jacqueline Melcher
Berlin/Karlsruhe - Mit einem neuen Staatsvertrag wollten Berlin und Brandenburg beim RBB für mehr Transparenz und Kontrolle sorgen. Aber geht der politische Eingriff zu weit? Karlsruhe sagt: nein.
Alles in Kürze
- RBB klagt gegen Staatsvertrag wegen mangelnder Transparenz.
- Karlsruhe weist Verfassungsbeschwerde zurück.
- Staatsvertrag soll mehr Kontrolle über RBB ermöglichen.
- RBB argumentiert, Rundfunkfreiheit sei eingeschränkt.
- Bundesverfassungsgericht sieht keine Verletzung der Rundfunkfreiheit.

Das Bundesverfassungsgericht wies eine Verfassungsbeschwerde des öffentlich-rechtlichen Senders zurück.
Der RBB hatte argumentiert, die Rundfunkfreiheit werde durch einzelne Bestimmungen des 2023 geschlossenen Vertrags der Länder Brandenburg und Berlin eingeschränkt (Az. 1 BvR 2578/24).
Hintergrund der Novelle war eine Krise, in die der RBB 2022 nach Vorwürfen von Vetternwirtschaft und Verschwendung gegen die Senderspitze gestürzt war.
Der Sender war aber der Ansicht, dass einige Bestimmungen des neuen Staatsvertrags weder als Konsequenz dieser Ereignisse gerechtfertigt werden könnten noch mit dem Ziel einer zukunftsfähigen Neuaufstellung des Senders.
Konkret beklagte der RBB etwa, dass er laut Staatsvertrag verpflichtet ist, das Fernsehprogramm für Berlin und Brandenburg täglich 60 Minuten zu trennen.
Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg

Auch die Regelungen zu den Leitungen der Landesangebote und die Vorgaben dazu, wo und in welcher Anzahl Regionalbüros und -studios einzurichten sind, beschränkten laut RBB die Rundfunkfreiheit.
Gegenstand war zudem ein neu geschaffenes Direktorium, die Pflicht, alle zu besetzenden Stellen öffentlich auszuschreiben, sowie die Haftung von Aufsichtsgremien und der Intendanz.
Die Verfassungsbeschwerde gegen diese Bestimmungen hatte in Karlsruhe nun keinen Erfolg. "Die überwiegend zulässig angegriffenen Regelungen verletzen die Rundfunkfreiheit des RBB nicht", teilte das Bundesverfassungsgericht mit.
"Mit ihnen verfehlen die Landesgesetzgeber nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks."
Titelfoto: Fabian Sommer/dpa