Hier können Chemnitzer der Weitergabe ihrer Daten widersprechen

Chemnitz - Das Bürgeramt weist alle Chemnitzer, die nicht möchten, dass das Bürgeramt persönliche Daten an Organisationen, Parteien oder Religionsgemeinschaften weitergibt, darauf hin, dass dem widersprochen werden kann.

Den Widerspruch nimmt unter anderem das Bürgeramt entgegen.
Den Widerspruch nimmt unter anderem das Bürgeramt entgegen.  © Maik Börner

Daten werden nicht mehr übermittelt, sobald der Betroffene widerspricht.

Wer den Widerspruch in den vergangenen Jahren bereits eingereicht hat, muss dies nicht erneut tun.

Den Antrag auf Widerspruch zur Weitergabe der Daten findet Ihr in der Meldebehörde Chemnitz, in den Bürgerservicestellen der Stadt und >>>hier.

Chemnitz: Suche beendet: Vermisstes Mädchen aus Chemnitz wieder da
Chemnitz Lokal Suche beendet: Vermisstes Mädchen aus Chemnitz wieder da

Der Widerspruch kann per Post an die Stadt Chemnitz, Bürgeramt, Meldebehörde, 09106 Chemnitz (Sitz: Düsseldorfer Platz 1) geschickt werden oder auch bei jeder Bürgerservicestelle der Stadt eingereicht werden.

Folgende Datenübermittlungen sind laut der Stadt Chemnitz gesetzlich geregelt:

Die Meldebehörde darf nach § 42 Bundesmeldegesetz Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermitteln. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde auch von diesen Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 sowie Sterbedatum übermitteln.

Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.

Die Meldebehörde darf weiterhin Auskünfte für folgende bestimmte Zwecke erteilen

Falls Ihr Fragen habt, wendet Euch an die Behördenrufnummer 115. (Archivbild)
Falls Ihr Fragen habt, wendet Euch an die Behördenrufnummer 115. (Archivbild)  © Klaus Jedlicka

Die Meldebehörde darf weiterhin nach § 50 Bundesmeldegesetz Auskünfte aus dem Melderegister für folgende bestimmte Zwecke erteilen:

  • Auskunft an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten. Es handelt sich um ausgewählte Gruppen von Wahlberechtigten, für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Auskunft umfasst Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden
  • Auskunft an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Auskunft umfasst Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums
  • Auskunft an Adressbuchverlage zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Auskunft umfasst Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Die aktuellen Sprechzeiten der Meldebehörde (Düsseldorfer Platz 1):

Chemnitz: Schild wieder da! Chemnitzer Kaßberg kein Sonnenberg mehr
Chemnitz Lokal Schild wieder da! Chemnitzer Kaßberg kein Sonnenberg mehr
  • Montag und Freitag 8 bis 12 Uhr,
  • Dienstag und Donnerstag 8 bis 18 Uhr sowie
  • Samstag 9 bis 13 Uhr.

Die Sprechzeiten der Bürgerservicestellen und weitere Auskünfte erfahrt Ihr unter der Behördenrufnummer 115.

Titelfoto: Maik Börner

Mehr zum Thema Chemnitz Lokal: