Von Michael Donhauser
Würzburg - Das Amtsgericht Würzburg hat einen Befangenheitsantrag des unter Anklage stehenden AfD-Politikers Daniel Halemba (24) gegen den Vorsitzenden Richter des Jugendschöffengerichtes abgelehnt. Das gab das Gericht bekannt.
Der entsprechende Beschluss sei von der nach der Geschäftsordnung zuständigen Vertreterin erlassen worden. Es sei keinerlei Grund ersichtlich, der ein Misstrauen gegen den Richter rechtfertige, hieß es.
Zwei Tage zuvor hatte Halemba noch selbst erklärt, seinen Anträgen sei stattgegeben worden. Der bayerische AfD-Landtagsabgeordnete wertete unter anderem dies als einen Etappensieg in seiner Verteidigung vor Gericht gegen mehrere Vorwürfe.
Halemba muss sich von Januar des kommenden Jahres an vor dem Jugendschöffengericht unter anderem wegen Volksverhetzung verantworten.
Das Gericht hat die Anklage der Staatsanwaltschaft in vier von fünf Punkten zugelassen. Halemba war zum Zeitpunkt einzelner Taten erst 20 Jahre alt, weshalb das Jugendstrafrecht angewendet wird.
Der schwerwiegende Vorwurf der Volksverhetzung gründet sich darauf, dass bei einer Geburtstagsfeier des AfD-Politikers das Lied "Wacht an der Spree" der als kriminelle Vereinigung eingestuften Band "Landser" abgespielt worden sein soll.
Halemba macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei zur fraglichen Zeit gar nicht auf der Party gewesen.
Weitere Vorwürfe gegen Daniel Halemba: Geldwäsche, Nötigung, Sachbeschädigung
Daneben erhebt die Staatsanwaltschaft auch Vorwürfe wegen des Verdachts auf Nötigung, Sachbeschädigung und Geldwäsche. Unter anderem soll Halemba einen Anwalt bedrängt und außerdem dessen Kanzleitür beschädigt haben.
Zudem soll er aus Betrügereien Dritter stammendes Geld auf ein Konto im Baltikum überwiesen und dort in Kryptowährung umgewandelt haben.
Ein Anklagepunkt zum Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wurde vom zuständigen Gericht derweil nicht zugelassen.
Halemba soll in seinem Zimmer im Haus einer Würzburger Studentenverbindung einen von Heinrich Himmler aus dem Jahr 1939 stammenden SS-Befehl zur Schau gestellt haben.
Weil er den SS-Befehl nicht öffentlich gezeigt habe, liege keine Strafbarkeit vor, so das Amtsgericht.