Bundesgericht rügt Verbot: NPD-Wahlplakat "Migration tötet" war zulässig

Leipzig/Mönchengladbach - Ein Wahlplakat des NPD-Kreisverbands Mönchengladbach mit dem Slogan "Migration tötet" ist zulässig gewesen.

Ein NPD-Wahlplakat mit dem Slogan "Migration tötet" war zulässig. (Symbolbild)
Ein NPD-Wahlplakat mit dem Slogan "Migration tötet" war zulässig. (Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa

Mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil erklärte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine Verfügung der nordrhein-westfälischen Stadt zum Abhängen der Plakate im Europawahlkampf 2019 nachträglich für rechtswidrig.

Das Plakat könne so verstanden werden, dass es noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sei.

Auf den Plakaten war zu lesen: "Stoppt die Invasion: Migration tötet". Im Hintergrund waren die Namen zahlreicher Orte zu sehen, in denen Zuwanderer angeblich Straftaten gegen deutsche Staatsbürger begangen haben sollen.

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Die Stadt hielt die Plakate für Volksverhetzung und ordnete an, dass sie abgehängt werden müssen. Dagegen klagte die NPD.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf und das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster gaben noch der Stadt recht. "Das Wahlplakat zielt darauf ab, alle Migranten mit Mördern gleichzusetzen, vor denen Deutsche überall Angst haben müssten", erklärte das OVG zur Begründung.

Diese Urteile hob das Bundesverwaltungsgericht nun auf und erklärte die Ordnungsverfügung für rechtswidrig. Denn auf die von der NPD beabsichtigte Aussage komme es gar nicht an, betonten die Leipziger Bundesrichter. Maßgeblich sei das "Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums".

"Variante, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist"

Das Bundesverwaltungsgericht rügte die Verbotsverfügung von der Stadt Mönchengladbach. (Archivbild)
Das Bundesverwaltungsgericht rügte die Verbotsverfügung von der Stadt Mönchengladbach. (Archivbild)  © Jan Woitas/dpa

Bei mehrdeutigen Äußerungen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist".

Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Plakate im Wahlkampf aufgehängt wurden, "in dem konkurrierende Politikentwürfe typischerweise nur verkürzt und zugespitzt einander gegenübergestellt werden".

Hier habe das OVG unterstellt, dass das Plakat auf die in Deutschland lebenden Migranten abziele und nicht auf den "Migrationsvorgang".

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Andere Deutungsvarianten "wie eine nicht den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllenden Kritik an der Migrationspolitik der Bundesregierung" habe das OVG "komplett ausgeblendet".

So habe die Vorinstanz auch die Ortsnamen generalisierend verstanden. Möglich sei aber auch eine "limitierende Lesart, die die genannten Tatorte gerade nicht auf alle Migranten als (potenzielle) Täter beziehen würde".

Auch habe das OVG bei der Auslegung des Wahlplakats auf das Parteiprogramm der NPD zurückgegriffen. Maßgeblich für dessen Verständnis sei aber "allein dessen Äußerung selbst".

Titelfoto: Julian Stratenschulte/dpa

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