FCM-Fan verklagt Polizei Duisburg wegen Tweet: Das ist das Urteil

Magdeburg/Münster - Ein Tweet der Duisburger Polizei war wegen eines verknüpften Fotos und der damit verbundenen Aussage rechtswidrig.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied am Montag, dass der Tweet der Duisburger Polizei aus dem Jahr 2017 rechtswidrig war. (Symbolbild)
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied am Montag, dass der Tweet der Duisburger Polizei aus dem Jahr 2017 rechtswidrig war. (Symbolbild)  © 123rf/phartisan

Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen am Montag in Münster entschieden. Das OVG ließ keine Revision zu. Dagegen ist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich. Somit ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Geklagt hatte eine Fußballanhängerin des 1. FC Magdeburg. Sie hatte ein Spiel ihres Vereins 2017 beim MSV Duisburg besucht. Beim Einlass war es bei dem Hochrisikospiel zu einem Stau gekommen.

Die Polizei hatte per Twitter-Foto darüber informiert, dass die Fans wohl Regencapes übergezogen hätten, um eine Durchsuchung zu verhindern. Der Einsatzleiter vermutete verbotene Pyrotechnik. Der Tweet mit der zu erkennenden Frau war laut OVG so nicht in Ordnung.

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Sachlich hätte die Polizei nach Auffassung des OVG die nachrückenden Fans vor dem Stau am Einlass durchaus warnen dürfen.

Nicht in Ordnung war aber das Foto mit der Vermutung, dass die Capes zum Verdecken genutzt werden sollten.

Ursprünglicher Tweet gelöscht, Originalfoto nicht aufzufinden

Eine Fußball-Anhängerin des 1. FC Magdeburg hatte gegen die Polizei geklagt, da sie in dem Tweet falsch dargestellt worden war.
Eine Fußball-Anhängerin des 1. FC Magdeburg hatte gegen die Polizei geklagt, da sie in dem Tweet falsch dargestellt worden war.  © Jens Wolf/dpa-Zentralbild/dpa

Zwar sei am Ende im Stadion Pyrotechnik gezündet worden. "Das konnte der Einsatzleiter aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen", sagte Richter Gerald Buck in der Verhandlung.

Ob die Frau, die sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sah, auf dem Foto überhaupt zu erkennen war, konnte nicht abschließend geklärt werden. Davon müsse aber ausgegangen werden, so der 5. Senat des OVG.

Das Originalfoto konnte das Polizeipräsidium Duisburg auf Aufforderung des OVG nicht mehr liefern. Wegen der unsicheren Rechtslage war der originale Twitter-Eintrag gelöscht worden. Der Anwalt der Klägerin äußerte seine Verwunderung, dass das Ursprungsfoto auch nicht mehr aufzufinden sei. So mussten ein Ausdruck eines Fotos und fünf Jahre alte Bilder der Magdeburgerin für den Vergleich herhalten.

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Ursprünglich war ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden. Wegen der aktuellen Bahnprobleme auf der Strecke Berlin-Hannover und den dem Gericht gelieferten Fotos der Frau musste sie nicht nach Münster reisen.

Nach dem Urteil des OVG hat die Öffentlichkeitsarbeit der Duisburger Polizei nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes an die Vorgaben zu Veröffentlichungen des Staates genügt, wenn die Rechte Dritter beeinträchtigt werden. "Die mitgeteilten Tatsachen müssen zutreffend sein. Zudem darf die Veröffentlichung nicht über den damit verfolgten Zweck hinausgehen", gab das Gericht zur Urteilsbegründung an.

In dem Tweet hatte die Polizei geschrieben: "MSV-FCM Stau am Gästeeingang, einige Fans haben sich Regencapes angezogen, um die Durchsuchung zu verhindern."

Titelfoto: Bildmontage: Jens Wolf/dpa-Zentralbild/dpa, 123RF/phartisan

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