Techniker muss jetzt wegen einer solchen Kamera Strafe zahlen

Dresden - Neue Technik contra Datenschutz. So genannte Dashcams sind beliebt. Sie filmen aus dem Auto heraus den Verkehr und eventuelle Unfälle für spätere Zwecke.

Eine Dashcam, die so den Straßenverkehr aufnimmt, ist in Deutschland nicht erlaubt. Das kann bis zu 300.000 Euro Strafe kosten.
Eine Dashcam, die so den Straßenverkehr aufnimmt, ist in Deutschland nicht erlaubt. Das kann bis zu 300.000 Euro Strafe kosten.  © imago stock&people

Doch das Filmen damit ist teils gar nicht erlaubt! So muss SAP-Techniker Björn L. (28) 200 Euro zahlen, weil er eine Ordnungswidrigkeit nach dem Bundesdatenschutzgesetz beging. Das entschied der Amtsrichter in Dresden.

Der Techniker fuhr im Auto von Südbrandenburg nach Chemnitz. Am Innenspiegel eine kleine Kamera, die den Verkehr vorm Auto durch die Frontscheibe aufzeichnete. Zwei Stunden lang. Bis die Polizei Björn kontrollierte, Kamera samt Speicherkarte kassierte. Denn das Aufnehmen von Daten unbeteiligter Dritter, also anderer Verkehrsteilnehmer, ist in Deutschland nicht zulässig!

Dashcams zeichnen ununterbrochen auf (Bild und Ton). Ist der Speicher voll, werden ältere Aufnahmen automatisch überschrieben. Es sei denn, es gab Erschütterungen wie etwa bei Unfällen.

Diese Aufnahmen werden nicht überschrieben.

Robert Pache, Referent beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten, in dessen Behörde zunehmend Dashcam-Verstöße registriert werden.
Robert Pache, Referent beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten, in dessen Behörde zunehmend Dashcam-Verstöße registriert werden.  © Steffen Füssel

Paradox: In Zivilprozessen um Unfälle wurden Dashcam-Filmchen schon zur Aufklärung genutzt! "In Einzelfällen tritt der Datenschutz zurück", so Robert Pache, Referent beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten.

Heißt: Die Nutzung der Daten ist unter Umständen erlaubt. Die Erhebung der Daten nicht. "Da muss eine Lösung her", so Pache, dessen Behörde zunehmend Dashcam-Fälle registriert. Auch Paul Köhne, Anwalt von Björn L., sagte: "Kein Mensch schaltet die Kamera erst kurz vorm Unfall an. Da muss sich der Gesetzgeber was einfallen lassen."

Bis dahin aber gilt: Das Aufzeichnen von Daten unbeteiligter Dritter kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu 300.000 Euro geahndet werden (§43 Bundesdatenschutzgesetz).

Paul Köhne, Anwalt von Björn L., erklärte im Amtsgericht das Dilemma der Dashcam-Nutzer.
Paul Köhne, Anwalt von Björn L., erklärte im Amtsgericht das Dilemma der Dashcam-Nutzer.  © Steffen Füssel

Titelfoto: imago stock&people, Steffen Füssel