Das solltest du vor einer Kfz-Zulassung wissen!

Wichtige Fahrzeugdokumente werden nach wie vor in Papierform ausgestellt.
Wichtige Fahrzeugdokumente werden nach wie vor in Papierform ausgestellt.

Die fortschreitende Digitalisierung macht auch vor dem Automobil nicht halt, die wichtigsten Fahrzeugpapiere werden jedoch nach wie vor in Papierform ausgestellt. Um nicht in einem Papierkrieg zu enden, sollte man sich vorher informieren, welche Formalitäten berücksichtigt werden müssen.

Welche Dokumente werden für die Zulassung oder Ummeldung eines Fahrzeugs benötigt? Welche aktuellen Regelungen sind bei der Beantragung eines Wunschkennzeichens sowie bei der Kennzeichenmitnahme zu berücksichtigen?

Antworten auf diese Fragen und viele weitere Informationen zum Thema liefert der folgende Beitrag.

1. Kfz-Zulassung und Ummeldung des Fahrzeugs

Die Neuzulassung oder Ummeldung eines Fahrzeugs erfolgt bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle. Damit dieses Vorhaben reibungslos klappt, sind einige Unterlagen vorzuzeigen.

1.1. Dokumente für die Kfz-Zulassung

Der Fahrzeugbrief ist die Bescheinigung für die allgemeine Zulassung für den Straßenverkehr.
Der Fahrzeugbrief ist die Bescheinigung für die allgemeine Zulassung für den Straßenverkehr.

Fahrzeugbrief

Durch die Ausstellung des Fahrzeugbriefs wird einem Kraftfahrzeug die allgemeine Zulassung für den Verkehr auf öffentlichen Straßen (Autobahnen, Bundesfernstraßen, Landstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Straßen) bescheinigt. Diese amtliche Urkunde wurde 1934 eingeführt.

Im Zuge der Umsetzung von EU-Richtlinien am 1. Oktober 2005 wurde der Fahrzeugbrief durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt. Zuvor ausgestellte Fahrzeugbriefe behalten jedoch weiterhin ihre Gültigkeit. Die Einführung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sollte nach Angaben des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland die unterschiedlichen Zulassungsverfahren in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) vereinheitlichen sowie den Datenschutz stärken. Tatsächlich weisen die jeweiligen nationalen Zulassungsbescheinigungen nach wie vor gewisse Unterschiede auf.

Stellt der Fahrzeugbrief einen eindeutigen Nachweis über das Eigentum dar?

Die in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragene Person ist der Halter des Fahrzeugs, dieser kann – muss aber nicht - gleichzeitig auch der Eigentümer des Fahrzeugs sein. Aus diesem Grund ist in der Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) erklärt, dass deren Inhaber nicht als Besitzer des Fahrzeugs ausgewiesen wird.

Der Fahrzeugbrief stellt nach ständiger Rechtsprechung keinen direkten Eigentumsnachweis dar, wie anwalt.de hier genauer erläutert.

Die im Fahrzeugbrief eingetragene Person darf indes über den jeweiligen Wagen verfügen, diesen beispielsweise verkaufen. Demnach haftet diese Person auch für auftretende Schäden, die durch das Auto verursacht werden.

Welche Angaben stehen im Fahrzeugbrief?

Im Fahrzeugbrief sind die genaue Fahrzeugart sowie eine Fahrzeug-Identifikationsnummer vom Autohersteller aufgeführt, die früher die Bezeichnung Fahrgestell-Nummer trug. Des Weiteren wird im Fahrzeugbrief auch die Betriebserlaubnis bescheinigt. Konkret bedeutet dies, dass das jeweilige Fahrzeug die technischen Voraussetzungen für die Zulassung in einem EU-Land erfüllt. Darüber hinaus sind die Herstellerschlüsselnummer (HSN), die Typschlüsselnummer (TSN) sowie der Schadstoffschlüssel aufgeführt, der über die Schadstoffklasse Auskunft gibt.

In der Zulassungsbescheinigung Teil II sind der aktuelle und der vorherige Halter des Wagens aufgeführt. Dies ist ein wesentlicher Unterschied gegenüber dem bis September 2005 ausgegebenen Fahrzeugbrief, in dem bis zu sechs Halter eingetragen werden konnten. Durch die neue Regelung kann die Ermittlung des Restwertes von Gebrauchtfahrzeugen erschwert werden, wobei unter Punkt B(1) im Fahrzeugbrief die Anzahl der vorherigen Fahrzeughalter angezeigt ist.

Was ist bei einem Verlust des Fahrzeugbriefs zu unternehmen?

Der Fahrzeugbrief sollte niemals im Auto aufbewahrt werden. Wird der Wagen samt dieses offiziellen Dokuments entwendet, ist es leicht, das gestohlene Fahrzeug zu veräußern. Aus diesem Grund verwahren viele Halter den Fahrzeugbrief an einem sicheren Ort auf, dabei kommt es jedoch mitunter vor, dass sie das Dokument später nicht wiederfinden. Es passiert auch, dass der Autobesitzer nicht mehr weiß, dass der Fahrzeugbrief bei einem Kreditinstitut als Sicherheit für die Gewährleistung eines Kredits hinterlegt ist. Für einen späteren Verkauf oder für das Ummelden des Autos wird die Zulassungsbescheinigung Teil II jedoch zwingend benötigt.

Seit Mai 2011 werden die Seriennummern der Fahrzeugbriefe im Elektronischen Verkehrsblatt im Internet veröffentlicht. Dieses Verfahren der öffentlichen Bekanntmachung der Nummern von als verloren gemeldeten Fahrzeugbriefen wird als Aufbietung bezeichnet. Wie das Kraftfahrtbundesamt (KBA) mitteilt, komme es durch das derzeit praktizierte Verfahren zu einer verkürzten Bearbeitungszeit. Nach dem Ablauf einer zweiwöchigen Aufbietungsfrist kann ein neuer Fahrzeugbrief beantragt werden. Hierbei sind folgende Schritte durchzuführen:

  • Eidesstattliche Erklärung: Im Falle eines Verlustes muss der Halter zunächst eine eidesstattliche schriftliche Erklärung abgeben. Dies geschieht über die Zulassungsstelle oder durch einen Notar. Durch die Abgabe der Erklärung bei der Zulassungsstelle lassen sich Zeit und Kosten einsparen.
  • Benötigte Dokumente zum Abholen: Um einen neuen Fahrzeugbrief bei der Zulassungsstelle zu beantragen, sind der Personalausweis und die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorzulegen. Des Weiteren wird das letzte TÜV-Gutachten verlangt, in dem die gültige Hauptuntersuchung bescheinigt ist. Handelt es sich um ein abgemeldetes Fahrzeug, entfällt der letzte Schritt. Die Kosten für die Neuausstellungen betragen rund 60 bis 80 Euro.
  • Persönliche Anwesenheit: Der Halter des Fahrzeugs muss das Ersatzdokument persönlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Falls der Verkäufer die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen kann, sollte der Käufer auf eine Vollmacht bestehen. Alternativ kann durch die Vorlage des Kaufvertrags bestätigt werden, dass es sich bei der Person, die den Antrag stellt, um den Halter des Fahrzeugs handelt.

Aufgrund der relativ hohen Kosten entscheiden sich einige Autobesitzer gegen einen Neuantrag. Es ist jedoch zu beachten, dass sich der Fahrzeugbrief möglicherweise in den Händen einer anderen Person befindet, die dann sogar die Herausgabe des Wagens einklagen kann.

Der Fahrzeugschein ist ein wichtiges Dokument und muss während des Betriebs eines Fahrzeugs mitgeführt werden.
Der Fahrzeugschein ist ein wichtiges Dokument und muss während des Betriebs eines Fahrzeugs mitgeführt werden.

Fahrzeugschein

Bei der Neuanmeldung oder Ummeldung eines Fahrzeugs durch die zuständige Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde erhält der Halter einen Fahrzeugschein. Seit Oktober 2005 gilt die Bezeichnung Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I), jedoch ist in Gesetzestexten nach wie vor der Begriff Fahrzeugschein vorzufinden.

Auch im aktuellen Dokument ist die alte Bezeichnung als Zusatz weiterhin vorhanden. Im Zuge der Vereinheitlichungen durch die Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinien werden die Zulassungspapiere fälschungssicherer erstellt, ferner hat sich die Lesbarkeit im europäischen Rahmen erhöht und die Datenfelder sind einheitlicher geworden.

Darüber hinaus sind in der Zulassungsbescheinigung Teil I mehr Informationen als im früheren Fahrzeugschein enthalten. Sowohl der Fahrzeugschein als auch der Fahrzeugbrief werden auf Spezialpapier ausgestellt, das als fälschungssicher gilt: „Hierbei handelt es sich um amtliche Dokumente, die nur im Original mit Stempel Gültigkeit haben“, erklärt Daniela Mielchen, Fachanwältin für Verkehrsrecht in Hamburg gegenüber dem Tagesspiegel.

Welchen Stellenwert hat der Fahrzeugschein als offizielles Dokument?

Der Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I zählt zu den wichtigsten Fahrzeugpapieren. Im Gegensatz zum Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) ist der Fahrzeugschein während des Fahrens mitzuführen.

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle ist die Polizei berechtigt, sich den Fahrzeugschein vorzeigen zu lassen. Ist der Nutzer des Fahrzeugs hierzu nicht in der Lage, kann dies ein Bußgeld nach sich ziehen. Der Fahrzeugschein benennt den Halter des Fahrzeugs, stellt jedoch keinen Eigentumsnachweis dar.

Eine neue eVB-Nummer muss auch bei einem Halterwechsel beantragt werden.
Eine neue eVB-Nummer muss auch bei einem Halterwechsel beantragt werden.

eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)

Die eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) ist der Nachweis über die Kfz-Versicherung, der Fahrzeughalter erhält diese vom jeweiligen Autoversicherer. Diese Nummer dient als Referenz für die digitale Versicherungsbestätigung und hat vor einiger Zeit die Deckungskarte abgelöst. Nach dem Abschluss der verpflichtenden Kfz-Versicherung wird die eVB-Nummer an den Versicherten vergeben. Sie muss bei der Fahrzeugzulassung vorgezeigt werden, um die Deckung seitens der Versicherung nachzuweisen.

Es handelt sich um eine siebenstellige Nummer, die sowohl Buchstaben als auch Zahlen enthalten kann. Die Beantragung einer neuen eVB-Nummer erfolgt bei der jeweiligen Kfz-Versicherung, sie muss der Zulassungsbehörde in folgenden Fällen vorgelegt werden:

  • Neuzulassung eines Fahrzeugs
  • Halterwechsel
  • Wiederzulassung eines stillgelegten Fahrzeugs

Wer den Wohnort wechselt und sein Auto ummeldet, benötigt hingegen keine neue eVB-Nummer. Die bestehende Nummer ist beim jeweiligen Autoversicherer zu erfragen, der Fahrzeughalter muss diese dann an die Kfz-Zulassungsstelle des neuen Wohnortes weitergeben.

Um eine neue elektronische Versicherungsbestätigung zu erhalten, muss sich der Fahrzeughalter im ersten Schritt für eine Kfz-Versicherung seiner Wahl entscheiden. Jedes Jahr im November besteht dieMöglichkeit, die Kfz-Versicherung regulär zu kündigen.

Der Wechsel zu einem anderen Versicherer kann sich laut der Wirtschaftswoche aus mehreren Gründen lohnen, beispielsweise wenn ein Fahrzeugwechsel stattgefunden habe. Dies wirke sich in vielen Fällen deutlich auf die Höhe der Versicherungsbeiträge aus. Falls der Versicherte bereits ein Fahrzeug angemeldet hat und lediglich die Kfz-Versicherung wechselt, wird keine neue eVB-Nummer fällig. Die neue Versicherung übermittelt alle benötigten Angaben an das Kraftfahrtbundeamt.

Worauf ist bei der Beantragung eines Sonderkennzeichens zu achten?

Verbraucherportale wie zum Beispiel Verivox informieren über die wichtigsten Aspekte, die es hinsichtlich der eVB-Nummer bei der Beantragung eines Sonderkennzeichens zu beachten gilt. Zu den Sonderkennzeichen zählen Kurzzeitkennzeichen, Saisonkennzeichen oder Wechselkennzeichen, hierbei gelten unterschiedliche Regelungen bezüglich Versicherungsschutz und Kosten.

1.2. DOKUMENTE FÜR DIE ZULASSUNG VON GEBRAUCHTWAGEN

HU- und AU-Bericht

Wer sich einen Gebrauchtwagen zulegt, erhält in der Regel den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein sowie den Bericht über die Hauptuntersuchung (HU) vom Verkäufer des Fahrzeugs, der zudem das alte Nummernschild an den neuen Besitzer übergibt. Für die Zulassung eines gebrauchten Fahrzeugs werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebestätigung
  • Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer (so die Süddeutsche Zeitung)
  • eVB-Nummer
  • Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
  • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) oder Abmeldebescheinigung
  • TÜV-Gutachten oder Eintrag im Fahrzeugschein über gültige Hauptuntersuchung (HU)
  • Teilweise benötigt: Bisherige Kennzeichen (bei zuständiger Kfz-Zulassungsstelle erfragen)
Zahlreiche alte und nicht mehr zugängliche Kennzeichen können wieder beantragt werden. Zudem ermöglichen es neue Regelungen, das Nummernschild bei einem Wohnortwechsel mitzunehmen.
Zahlreiche alte und nicht mehr zugängliche Kennzeichen können wieder beantragt werden. Zudem ermöglichen es neue Regelungen, das Nummernschild bei einem Wohnortwechsel mitzunehmen.

Bei einem Gebrauchtwagen muss die HU alle zwei Jahre erneuert werden, bei Neuwagen sind es drei Jahre. Seit dem Jahr 2010 wird im Rahmen der Hauptuntersuchung die Abgasuntersuchung (AU) in einem Schritt erledigt.

Der TÜV-Süd hat eine ausführliche Checkliste für die Hauptuntersuchung herausgegeben. Damit nicht unnötig hohe Kosten für die Durchführung des Fahrzeugchecks entstehen, empfiehlt es sich, das Fahrzeug gründlich vorzubereiten.

In diesem Ratgeberartikel der Frankfurter Presse ist erklärt, welche kleineren Mängel sich ohne ein ausgeprägtes technisches Verständnis überprüfen und gegebenenfalls beheben lassen. Hierzu zählt beispielsweise die Überprüfung der Scheinwerfer, der Scheibenwischer oder der Sicherheitsgurte.

Für Nachprüfungen fallen zusätzliche Gebühren an, dies gilt ebenfalls für versäumte Prüftermine. In diesem Fall drohen laut Aachener Zeitung Zusatzkosten, es kann sogar ein Bußgeld bis zu 40 Euro verhängt werden, eine weitere Folge kann der Eintrag von zwei Punkten in die Verkehrssünderdatei in Flensburg sein.

Des Weiteren ist es ratsam, sich über die Gebühren der durchführenden Prüforganisation zu informieren. Längst hat nicht mehr nur der TÜV das Monopol in diesem Bereich, auch die DEKRA, die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) und die Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger e.V., kurz KÜS, sind berechtigt, ein Fahrzeug zu überprüfen.

Für die Durchführung der Hauptuntersuchung werden unterschiedliche Tarife verlangt, die Preisspanne reicht von knapp 50 Euro bis zu etwa 90 Euro.

Was wird bei der Zulassung von Gebrauchtwagen noch benötigt?

In besonderen Fällen sind für die Zulassung eines Gebrauchtwagens weitere Dokumente nötig. Beispiel: War ein Fahrzeug zuvor im Ausland zugelassen, sind zusätzliche Unterlagen vorzulegen. Darüber hinaus muss das Auto unter Umständen vor der Zulassung in Deutschland identifiziert werden. In solchen Sonderfällen ist es ratsam, sich schon vor dem Kauf bei der zuständigen Zulassungsstelle zu erkundigen, um eine unliebsame Überraschung auszuschließen.

1.3. Kfz-Zulassung durch Dritte

Nur mit einer unterschriebenen Vollmacht kann das Fahrzeug durch Dritte verkauft werden.
Nur mit einer unterschriebenen Vollmacht kann das Fahrzeug durch Dritte verkauft werden.

Wenn sich der Fahrzeughalter nicht selbst um die Kfz-Zulassung kümmern kann, ist es möglich, eine dritte Person damit zu beauftragen. Hierzu wird eine Vollmacht benötigt. Ausgestattet mit den notwendigen Unterlagen, der Bevollmächtigung und einem gültigen Personalausweis kann diese Person die Zulassung durchführen. Folgende Unterlagen werden für eine Kfz-Zulassung durch Dritte benötigt:

  • Fahrzeugbrief
  • Fahrzeugschein
  • eVB-Nummer
  • Gültige Haupt- und Abgasuntersuchung
  • Gültiger Personalausweis
  • Ausweis der bevollmächtigten Person
  • Unterschriebene Vollmacht

2. NEUE REGELUNGEN BEIM WUNSCHKENNZEICHEN UND BEI DER KENNZEICHENMITNAHME

2.1. AUF DEM WEG ZUM WUNSCHKENNZEICHEN - HINTERGRUND DER NEUEN REGELUNGEN

In den letzten Jahrzehnten wurden Hunderte Kürzel von Autokennzeichen kleinerer und mittelgroßer Orte aufgrund von Gebietsreformen abgeschafft. Diese verschwundenen Kürzel können grundsätzlich wieder eingeführt werden. Voraussetzung: Das jeweilige Bundesland muss einen Antrag auf Wiedereinführung stellen und der Bund muss diesem Antrag zustimmen.

Hierzulande sieht man bei den Autokennzeichen eine steigende Anzahl von häufig noch bekannten alten Kürzeln. Zwischenzeitlich abgeschaffte regionale Kennzeichen sind teilweise wieder aus der Versenkung aufgetaucht. Aufgrund von Heimatverbundenheit, Lokalpatriotismus oder Nostalgie stehen diese alten Kennzeichen seit einiger Zeit hoch im Kurs, wie das Magazin Stern mitteilt.

2.2. Neue Regelungen bei der Kennzeichenvergabe

Wer ein Wunschkennzeichen möchte, sollte die Gebühren mit einkalkulieren.
Wer ein Wunschkennzeichen möchte, sollte die Gebühren mit einkalkulieren.

Rund 650 verschiedene Kennzeichen sind in Deutschland derzeit verfügbar. Die Kosten für das Zulassungsverfahren sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (zuletzt geändert am 15. September 2015) bundeseinheitlich festgelegt. Demnach betragen die Kosten für ein neues Wunschkennzeichen 10,20 Euro, zusätzlich sind 2,60 Euro für die Reservierung zu entrichten. Hinzu kommt die übliche Zulassungsgebühr für die Neuanmeldung oder Ummeldung in Höhe von 26,30 Euro. Wie lange ein Wunschkennzeichen reserviert wird, hängt von der jeweiligen Zulassungsstelle ab.

Häufig besteht die Möglichkeit, die Frist zu verlängern, hier werden jedoch wieder Gebühren fällig. Auch ist es möglich, das alte Kennzeichen nach der Abmeldung beizubehalten, eine Reservierung kostet ebenfalls 12,80 Euro. Zwischen der Abmeldung des alten und der Anmeldung des neuen Fahrzeugs muss mindestens ein Tag liegen, das alte Kennzeichen wird dann zwischenzeitlich gesperrt.

Abhängig von den Regelungen am jeweiligen Wohnsitz können die Wunschkennzeichen unterschiedlich gestaltet sein. In manchen Landkreisen sind personalisierte, vierstellige Nummern (z.B. Jahreszahlen) auf zugelassenen Fahrzeugen möglich. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Nummernschilder aufgrund der begrenzten Anbringungsfläche lediglich die maximale Anzahl von acht Zeichen aufweisen können. Um an das gewünschte Nummernschild heranzukommen, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Beantragung des Kennzeichens direkt bei der Anmeldung oder Ummeldung des Fahrzeugs. In der Regel herrscht bei den Kfz-Zulassungsstellen jedoch so viel Betrieb, dass die Mitarbeiter für dieses „Luxusproblem“ wenig Zeit haben.
  • Alternativ kann eine Vorab-Reservierung im Internet erfolgen. Auf Seiten wie www.wunschkennzeichen-reservieren.de können sich interessierte Autofahrer informieren, welche Nummernschild-Kombinationen wieder freigegeben sind, welche sich in Beantragung befinden und welche abgelehnt wurden.

Bei der Reservierung des Wunschkennzeichens gab und gibt es SPIEGEL ONLINE zufolge gewisse Einschränkungen. So sind Buchstaben- und Zahlenkombinationen, die aus historischen Gründen für Krieg, Terror und Mord stehen, bundesweit verboten. Hierzu zählen etwa die Kürzel NS, SS, SA, HJ und KZ. Aber auch Kombinationen, die beispielsweise in rechtsextremistischen Kreisen beliebt sind (AH 88 oder HH 18) sind in vielen Zulassungsstellen nicht verfügbar. Des Weiteren sind grundsätzlich Kombinationen mit zwei Buchstaben und vier Ziffern nicht für Saisonkennzeichen und Nummernschilder für historische Fahrzeuge geeignet.

2.3. UMMELDEN UND ABMELDEN DES FAHRZEUGS

Die Beantragung oder Übernahme eines Kennzeichens soll künftig einfacher sein.
Die Beantragung oder Übernahme eines Kennzeichens soll künftig einfacher sein.

MÖGLICHKEIT ZUR KENNZEICHENMITNAHME

Seit Januar 2015 gilt die Möglichkeit zur Mitnahme des Autokennzeichens bundesweit, in einigen Bundesländern existierten bereits zuvor entsprechende Regelungen. Bei einem Wechsel des Wohnortes in einen anderen Zulassungsbezirk hat ein Fahrzeughalter seit dem 1. Januar 2015 zwei Möglichkeiten.

Der Halter kann ein neues Kennzeichen sowie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beantragen. Hierzu ist wie oben erläutert eine Anpassung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) notwendig, zudem sind die alten Kennzeichen der Zulassungsstelle zu übergeben, die diese ungültig macht. Dies wird als Entstempelung eines Kennzeichens bezeichnet.

Alternativ kann der Halter das alte Nummernschild beim Umzug mitnehmen, auch über die Grenzen eines Bundeslandes hinweg. Dies ist der neuen zuständigen Kfz-Zulassungsstelle mitzuteilen, außerdem muss die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Korrektur der Daten eingereicht werden.

Ausnahme: Im Falle eines Halterwechsels ist die Mitnahme des Kennzeichens nicht möglich. Wird ein Fahrzeug verkauft, muss der neue Halter ein neues Kennzeichen beantragen. Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug im gleichen Zulassungsbezirk oder im Einzugsbereich einer anderen Behörde angemeldet wird.

Seit diesem Jahr ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, das Auto online bei der Zulassungsstelle abzumelden.
Seit diesem Jahr ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, das Auto online bei der Zulassungsstelle abzumelden.

Durch die neue Regelung entfallen bei der Kennzeichenmitnahme die Kosten für ein neues Nummernschild, der Gang zur neuen Zulassungsstelle ist aber weiterhin notwendig, ebenso die Zahlung der mit der Änderung der Zulassungspapiere verbundenen Gebühren. Diese Gebühren für die Ummeldung fallen durch die neue Regelung jedoch günstiger aus. Bezüglich der Kfz-Versicherung hat die Kennzeichenmitnahme keine Auswirkungen.

Hintergrund ist weniger der Ausdruck von Heimatverbundenheit, wie dies im Falle des Wunschkennzeichens eine Rolle spielen mag. Der Grund liegt vielmehr im Abbau von bürokratischen Regelungen. In Zukunft soll darüber hinaus eine Zulassung von Fahrzeugen im Internet realisiert werden, wie dies bereits unter bestimmten Voraussetzungen bei der Abmeldung eines Autos möglich ist.

Online geht die Abmeldung des Fahrzeugs schneller.
Online geht die Abmeldung des Fahrzeugs schneller.

Kfz-Abmeldung – Unter bestimmten Voraussetzungen auch online möglich

Die Abmeldung eines Kraftfahrzeugs ist seit Anfang diesen Jahres unter gewissen Umständen online möglich. Kfz-Betriebe und Autofahrer können hiervon Gebrauch machen, sofern der Fahrzeugschein nach dem 1. Januar 2015 ausgestellt worden ist.

Hierdurch entfällt der Gang zur Zulassungsstelle. Auf den neuen Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I) ist ein neues Siegel aufgetragen, unter dessen Deckschickt ein Sicherheitscode aufgeführt ist, der für die Online-Abmeldung des Wagens benötigt wird. Wie die neue Prozedur konkret funktioniert, ist in der Handlungsanweisung „Internetbasierte Fahrzeugzulassung“ schrittweise erklärt.

FAZIT

Die Bürokratie soll im Kfz-Bereich allmählich reduziert werden.
Die Bürokratie soll im Kfz-Bereich allmählich reduziert werden.

Wichtige Änderungen bei der Zulassung und Ummeldung von Kraftfahrzeugen sollten jedem Nutzer bekannt sein. Die aktuellen Regelungen zur Kennzeichenmitnahme unterstreichen, dass Bürokratieabbau im Kfz-Bereich möglich und auch sinnvoll ist.

Es ist zu erwarten, dass in den nächsten Jahren auch die Anmeldung sowie Ummeldung eines Kraftfahrzeugs online durchführbar sein wird. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass die Daten und Privatsphäre der Nutzer ausreichend geschützt sind.

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