Landtagswahl in Brandenburg: Wer darf wählen?

Potsdam - Die Landtagswahl in Brandenburg steht vor Tür und die Fragen häufen sich. Wer noch nie den Gang zur Urne antrat, wird unsicher sein: Darf ich überhaupt wählen?

Wahlberechtigte haben zwei Stimmen. (Symbolbild)
Wahlberechtigte haben zwei Stimmen. (Symbolbild)  © Michael Bahlo/dpa

Am 22. September können Wahlberechtigte ihre Erst- und Zweitstimme abgeben. Damit wird entschieden, ob Brandenburg vielleicht einen neuen Ministerpräsidenten oder eine neue Ministerpräsidentin bekommt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihr die Briefwahl nutzt oder ins Wahllokal geht. Wie in jedem Bundesland ist auch in Brandenburg klar durch Gesetze geregelt, wer wahlberechtigt ist.

Bei der Wahl des Brandenburgischen Landtags sind diese im Landeswahlgesetz festgelegt.

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Direkt im ersten Artikel ist dort beschrieben, wer bei der Landtagswahl seine oder ihre Stimme abgeben darf.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens einem Monat im Land ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie
  • nicht vom Wahlrecht infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen sind.

Wichtig: Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Es ist also unzulässig, wenn jemand anderes für einen wählt. Daher muss beim Wahltag auch der Personalausweis vorgezeigt werden.

Ebenfalls gilt es zu beachten: Wer wahlberechtigt ist, kann nur unter einer der beiden Voraussetzungen seine Erst- und Zweitstimme abgeben. Entweder müsst Ihr in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein haben.

Titelfoto: Michael Bahlo/dpa

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