Schreckliche Beißattacke in Marburg: Diese Regeln gelten für Hundehalter
Von Christine Schultze
Marburg - Die Beißattacke mit zwei Schwerverletzten in Marburg wirft Fragen zum Umgang mit potenziell gefährlichen Hunden auf. Welche Regeln gelten? Und wer ist zuständig? Eine Übersicht zu dem in Hessen umstrittenen Thema.
Was gilt für alle Hunde und ihre Halter?
Grundsätzlich müssen alle Hunde so gehalten und geführt werden, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen.
Dazu gehört dementsprechend auch, dass alle Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitzes - ob Wohnung oder Grundstück - der Halter nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden dürfen.
"Gefährlicher Hund" - was heißt das?
Wer einen als gefährlich geltenden Hund halten möchte, braucht eine Erlaubnis. Entscheidend für die Einstufung ist einerseits die Hunderasse - in Hessen werden solche Tiere auf einer Rasseliste aufgeführt. Auch unabhängig von ihrer Rasse können Vierbeiner allerdings durchaus eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder auffällig geworden sein - und daher in der Folge als gefährlich gelten.
Im Marburger Fall hatte der Halter eine Erlaubnis, Vorfälle im Zusammenhang mit dem Hund waren nicht bekannt.
Welche Rassen umfasst die Liste?
Als gefährliche Hunderassen werden in Hessen derzeit eingestuft: Pitbull Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler sowie darüber hinaus Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Was wird für die Erlaubnis benötigt?
Um einen gefährlichen Hund halten zu dürfen, müssen sämtliche Anwärter verschiedene Voraussetzungen erfüllen - etwa mindestens 18 Jahre alt sein und mit einem polizeilichen Führungszeugnis ihre Zuverlässigkeit nachweisen.
Auch ein Sachkundenachweis und ein Wesenstest des Hundes (nicht älter als sechs Monate) müssen vorgelegt werden.
An wen kann man sich in seinem Wohnort wenden?
Zuständig sind die Bürgermeister oder Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörden.
Titelfoto: Philipp Schulze/dpa

