Nach Nabu-Beschwerde: Streusalz ab sofort wieder verboten

Berlin - Trotz eisglatter Straßen darf in der Hauptstadt weiterhin kein Tausalz zur Glättebekämpfung eingesetzt werden.

Gegen die Aussetzung des Streusalz-Verbots in Berlin legte der Naturschutzbund Nabu Beschwerde ein. (Symbolbild)  © Christophe Gateau/dpa

Das hat das Verwaltungsgericht Berlin am Mittwoch entschieden. Damit scheitert die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt mit ihrer kurzfristig erlassenen Ausnahmegenehmigung vom vergangenen Freitag.

Laut Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) ist der Einsatz von Auftaumitteln grundsätzlich untersagt, um Schäden an Pflanzen, Böden und Gewässern zu vermeiden.

Am 30. Januar hatte die Senatsverwaltung jedoch angesichts "außergewöhnlicher und flächendeckender extremer Glätte" eine Allgemeinverfügung erlassen, die den Einsatz von Tausalz auf Fahrbahnen und Gehwegen vorübergehend erlauben sollte – für private Anlieger ebenso wie für die Berliner Stadtreinigung (BSR).

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Dagegen wandte sich der Berliner Landesverband des Naturschutzbunds Nabu mit einem Eilantrag – mit Erfolg. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts gab dem Umweltverband recht: Die Allgemeinverfügung habe keine ausreichende rechtliche Grundlage.

Das Straßenreinigungsgesetz sehe Ausnahmen nur in eng umgrenzten, gesetzlich geregelten Fällen vor. Eine generelle Befreiungsmöglichkeit durch Behördenentscheid sei nicht vorgesehen, betonten die Richter.

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Verwaltungsgericht: Nachträgliche Begründung des Senats unzulässig

Auch bei Glatteis darf damit weiter kein Tausalz verwendet werden. (Symbolbild)  © Markus Lenhardt/dpa

Zudem habe die Senatsverwaltung versäumt, die "sofortige Vollziehbarkeit" ihrer Verfügung ordnungsgemäß schriftlich zu begründen.

Eine nachträgliche Begründung sei unzulässig, da sie den gesetzlich vorgesehenen Zweck – die behördliche Kontrolle über den Ausnahmecharakter einer Vollziehungsanordnung – verfehlen würde.

Damit bleibt das generelle Verbot des Einsatzes von Tausalz auf Berliner Straßen in Kraft, selbst bei extremen Witterungsbedingungen.

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Gegen den Beschluss kann die Senatsverwaltung allerdings Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Erstmeldung 12.13 Uhr, zuletzt aktualisiert 12.25 Uhr.

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