Will keiner den Job? Frist für ehrenamtliche Richter verlängert

Chemnitz/Freiberg - Für das Verwaltungsgericht in Chemnitz (Zwickauer Straße) werden noch ehrenamtliche Richter gesucht. Da es bislang zu wenige Interessenten gibt, wurde die Bewerber-Frist nun bis zum 8. September verlängert.

Für das Verwaltungsgericht in Chemnitz werden noch ehrenamtliche Richter gesucht. Nun wurde die Bewerbungsfrist verlängert.
Für das Verwaltungsgericht in Chemnitz werden noch ehrenamtliche Richter gesucht. Nun wurde die Bewerbungsfrist verlängert.  © Petra Hornig

Wer schon immer mal als Richter arbeiten wollte und nun eine Bewerbung in Erwägung zieht, sollte wissen, dass "ehrenamtliche Richterinnen und Richter gemeinsam mit den Berufsrichterinnen und -richtern Streitfälle des öffentlichen Lebens entscheiden, insbesondere mit der öffentlichen Verwaltung, so zum Beispiel in Fragen des Baurechts, des Kommunalabgabenrechts oder des Polizeirechts", berichtet der Landkreis Mittelsachsen in einer Mitteilung.

Man kann sich nicht nur selbst bewerben, sondern Einwohner, Vereine und Institutionen haben auch die Möglichkeit, geeignete Personen für das Richter-Amt vorzuschlagen.

Die Richter sind bei mündlichen Verhandlungen und der Urteilsfindung dabei und haben dabei die gleichen Rechte wie die Berufsrichter.

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Doch es gibt auch Voraussetzungen für das Ehrenamt, wie die deutsche Staatsangehörigkeit und ein Mindestalter von 25 Jahren.

Der Wohnsitz muss im Gerichtsbezirk liegen, der sich nicht nur über die Stadt Chemnitz erstreckt, sondern auch über den Erzgebirgskreis bis zum Vogtland.

Amtszeit von vier Jahren

Die Wahlperiode beträgt vier Jahre und geht von 2024 bis 2028.

Vorschläge und Bewerbungen können an das Landratsamt Mittelsachsen, Geschäftsstelle Kreistag, Frauensteiner Straße 43 in 09599 Freiberg geschickt werden. Es gibt ein Bewerbungsformular, das man online als PDF herunterladen kann.

Ebenfalls online auf der Seite des Landkreises Mittelsachsens ist ein Info-Blatt zu finden, wo es weitere Informationen rund um die Bewerbung wie Ausschluss-, Ablehnung oder Hinderungsgründe gibt. So kann jemand, der schon zwei Amtszeiten ehrenamtlicher Richter war, das Amt nicht noch einmal übernehmen.

Titelfoto: Petra Hornig

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