Totenruhe gestört? Staatsanwaltschaft durchsucht Dresdner Uniklinikum!

Dresden - Ermittlungsverfahren wegen möglicher Straftat! Im Auftrag der Staatsanwaltschaft sind Räumlichkeiten des Dresdner Uniklinikums (UKD) am Donnerstag durchsucht worden.

Ermittler rückten am Donnerstag zum Dresdner Uniklinikum wegen des Anfangsverdachts der Störung der Totenruhe an. (Archivbild)
Ermittler rückten am Donnerstag zum Dresdner Uniklinikum wegen des Anfangsverdachts der Störung der Totenruhe an. (Archivbild)  © Ove Landgraf

Grund dafür ist der Anfangsverdacht, dass Mitarbeiter die Totenruhe gestört haben, wie das UKD selbst mitteilte.

"Der im Raum stehende Tatbestand schockiert uns zutiefst. Als Universitätsklinikum Dresden und Medizinische Fakultät treten wir für einen klaren ethischen und medizinrechtlichen Wertekanon ein", so die Stellungnahme.

Man unterstütze die Behörden "bei der Aufklärung des Sachverhalts nach Kräften und mit absoluter Transparenz". Ziel müsse eine lückenlose Aufklärung sein.

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Auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur gab die Staatsanwaltschaft bekannt, dass gegen drei Beschäftigte des UKD und des Instituts für Rechtsmedizin der TU Dresden ermittelt wird. Im Fokus stehe die "unrechtmäßige Entnahme von menschlichen Felsenbeinen in 13 Fällen".

Im Rahmen der Durchsuchungen seien umfangreiche Beweismittel sichergestellt worden, darunter Handys und Speichermedien. Das Verfahren unter Beteiligung des Landeskriminalamtes werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen, heißt es.

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich

Drei Mitarbeiter werden beschuldigt, unrechtmäßig das Felsenbein (Knochenabschnitt) aus menschlichen Gehirnen entnommen zu haben. (Symbolfoto)
Drei Mitarbeiter werden beschuldigt, unrechtmäßig das Felsenbein (Knochenabschnitt) aus menschlichen Gehirnen entnommen zu haben. (Symbolfoto)  © Fer Gregory/flickr

Der Tatbestand über die Störung der Totenruhe wird in §168 StGB geregelt.

Strafbar macht sich, wer unbefugt Leichname, Leichenteile oder Asche entwendet, beschimpfenden Unfug damit treibt oder Aufbahrungs- beziehungsweise Beisetzungsstätten zerstört oder beschädigt.

Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

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Bei den erwähnten Felsenbeinen handelt es sich um sehr harte Knochenabschnitte, die das Innenohr schützen.

Titelfoto: Ove Landgraf

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