Dresden ist jetzt offiziell Corona-Risikogebiet: Maskenpflicht in Neu- und Altstadt!

Dresden - Die Ampel steht auf rot! Dresden ist nun offiziell eine Corona-Hochburg.

Ein grauer Schleier breitet sich über der Dresdner Altstadt aus.
Ein grauer Schleier breitet sich über der Dresdner Altstadt aus.  © Matthias Rietschel

Die Corona-Fallzahlen entwickelten sich in den vergangenen Tagen so rasant, dass die Sieben-Tages-Inzidenz (Fälle der vergangenen sieben Tage je 100.000 Einwohner) am heutigen Freitag 57 beträgt. 

Dresden gilt somit nach Definition des Robert-Koch-Instituts (RKI) als Corona-Risikogebiet.

Ab Dienstag, 27. Oktober 0 Uhr, gilt in Dresden eine verschärfte Maskenpflicht auf bestimmten öffentlichen Plätzen, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Fremden nicht immer einzuhalten ist und eine Sperrstunde (ab 22 Uhr) für die Gastronomie.

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"Das spätere Inkrafttreten wurde gewählt, um den Bürgern eine Übergangsfrist und eine Möglichkeit für Nachfragen Anfang kommender Woche zu geben", heißt es von der Stadt Dresden.

Hier muss nun ab Dienstag in Dresden der Mund-Nasen-Schutz getragen werden

Karte zur Allgemeinverfügung: In den roten Bereichen muss auch tagsüber unter freiem Himmel eine Maske getragen werden.
Karte zur Allgemeinverfügung: In den roten Bereichen muss auch tagsüber unter freiem Himmel eine Maske getragen werden.  © Stadt Dresden

Am Freitagnachmittag gab Sachsens Hauptstadt nun bekannt, wo überall die neue Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt:

  • "In den belebten Innenstadtlagen gemäß der Karte zur Allgemeinverfügung immer von Montag bis einschließlich Samstag in der Zeit von 7.30 Uhr bis 4 Uhr am Folgetag. Ausgenommen ist die Fortbewegung per Fahrrad oder beim Joggen, sprich Fortbewegung ohne zu verweilen." Das betrifft Teile der Neu- und der Altstadt.
  • "In allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr, insbesondere in Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Speiseräume bis zum Erreichen des Platzes), Museen und öffentlichen Verwaltungen."
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  • "In allen gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten. Verfügt die gastronomische Einrichtung über Sitzmöglichkeiten, ist das Tragen bis zum Erreichen des Platzes erforderlich. Am Sitzplatz selbst ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht erforderlich."
  • "In Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften und bei Sportwettkämpfen mit Publikum (ausgenommen ist der Bereich Freizeit-und Breitensport mit einer Besucherzahl bis 50 Personen) sowie bei Messen, in Tagungs- und Kongresszentren und bei kulturellen Veranstaltungen, insbesondere in Theatern, Musiktheatern, Kinos, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Opernhäusern, Musikclubs (ohne Tanz), Zirkussen. Dies gilt auch während der Aufführung."
  • "Bei Sport- und Großveranstaltungen sowie Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum (z.B. Bürgerversammlungen)."
  • "In Schulgebäuden und zusätzlich auch auf dem Gelände von Schulen, mit Ausnahme des Unterrichts sowie bei Tätigkeiten im Freien. Die Ausnahmen nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung für den Gruppen- oder Klassenverband gelten weiter. Personen, die entgegen dieser Verpflichtung keine Mund-Nasen-Bedeckung im Schulgebäude oder auf dem Gelände der Schule tragen, ist der dortige Aufenthalt untersagt."

Zahl der privaten Zusammenkünfte verringert sich

Das Coronavirus hat Dresden jetzt wieder ganz fest im Griff!
Das Coronavirus hat Dresden jetzt wieder ganz fest im Griff!  © dpa/Center for Disease Control/Planet Pix via ZUMA Wire

Des Weiteren teilte die Stadt folgendes mit: 

"Ab sofort gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch unter freiem Himmel in folgenden Bereichen: An Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs und in Bahnhöfen sowie auf Wochenmärkten unabhängig der Uhrzeit."

Das ist jedoch bei Weitem nicht alles! Die Stadt Dresden schränkt die Personenzahl bei Treffen aller Art noch heftiger ein:

  • "Private Zusammenkünfte und Feiern sowie Familienfeiern in Gaststätten oder von Dritten überlassenen Räumen: maximal 10 Personen".
  • "Betriebs- und Vereinsfeiern: maximal 10 Personen".
  • "Groß- und Sportveranstaltungen: maximal 100 Personen".
  • "Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum: maximal 100 Personen. Für Versammlungen nach dem Versammlungsrecht gilt dies nicht. Hier gibt es gesonderte Regelungen. Für Einrichtungen mit genehmigtem Hygienekonzept gelten die Einschränkungen der Personenzahl nicht. Hier sind das Hygienekonzept und die darin benannten Schutzmaßnahmen entscheidend."
  • Konkret heißt das: "Dies trifft z. B. auf Konzertveranstaltungsorte, Kinos und Theater zu. Die bereits genehmigten Hygienekonzepte behalten ohne erneute Einreichung beim Gesundheitsamt ihre Gültigkeit, wenn zusätzlich folgende Auflagen beachtet werden: Datenerfassung..., Mund-Nasen-Bedeckung für die gesamte Dauer des Aufenthalts, einschließlich Aufführung, verpflichtende Einhaltung eines Mindestabstandes nach den Regelungen der Allgemeinverfügung."

"Lockdown light"

In Dresden dürfte ab spätestens Dienstag "Lockdown-Feeling" vorherrschen.
In Dresden dürfte ab spätestens Dienstag "Lockdown-Feeling" vorherrschen.  © Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa

Zusätzlich gibt es eine Sperrstunde und Alkohol-Ausschankverbot: "Schank- und Speisewirtschaften sind von 22 Uhr bis 5 Uhr am Folgetag zu schließen. Alkoholika und alkoholhaltige Getränke dürfen von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages nicht abgegeben werden. Dies gilt für alle Einrichtungen, auch für Gastronomie oder den Einzelhandel."

Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechtes: "Es wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Versammlungsteilnehmer und ordnenden Kräfte angeordnet. Außerdem sind nur ortsfeste Versammlung zulässig und Aufzüge untersagt. Zudem gilt als Obergrenze für die Zahl der Versammlungsteilnehmer ein Flächenansatz von vier Quadratmeter pro Person, um die Abstände zwischen den Teilnehmenden besser zu gewährleisten."

Prostitutionsstätten: "Die Öffnung und der Betrieb von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen untersagt".

Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: "Einrichtungen, wie Altenpflegeheime, Krankenhäuser und Einrichtungen der Behindertenhilfe, sind angehalten, strikte Besuchszeiten und Regelungen zur Reduzierung der Besuchszahlen einzuführen, soweit dies nicht schon praktiziert wird. Ziel ist es, einen Eintrag in Einrichtungen mit schutzbedürftigen Personengruppen zu vermeiden."

In den vergangenen Tagen nahm die Corona-Verbreitung in Dresden mit hoher Geschwindigkeit zu. Bis zu 50 Neuinfektionen in 24 Stunden wurden beim Gesundheitsamt erfasst. Zuletzt wurden auch immer mehr Fälle der vergangenen Tage in der Statistik der Stadtverwaltung erfasst. Dies könnte ein Anzeichen sein, dass das Gesundheitsamt nicht mehr mit dem Bearbeiten der Fälle hinterherkam.

Dass Dresden nun den kritischen Wert überschreitet, zeichnete sich somit bereits ab. Der "Lockdown light" steht jetzt also vor der Tür. 

Titelfoto: Montage: Matthias Rietschel, dpa/Center for Disease Control/Planet Pix via ZUMA Wire

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