Von Andreas Heimann, Laura Voigt
Berlin - Jetzt ist es offiziell: Brandenburger Unternehmer müssen Corona-Hilfen zurückzahlen, wie das Oberverwaltungsgericht entschied.
Das gilt, wenn der befürchtete Geldengpass am Ende gar nicht eingetreten ist, wie das Gericht mitteilte.
Aus den Bewilligungsbescheiden könnten die Unternehmen erkennen, dass die Hilfen genau dafür gedacht waren, einen solchen Engpass in den nächsten drei Monaten zu verhindern.
Geklagt hatten Unternehmer, die Ende März 2020 bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) Soforthilfe beantragt hatten.
Damals entschied die Bank nach einer Förderrichtlinie vom 24. März 2020. Kurz darauf wurde diese durch eine neue Richtlinie vom 31. März 2020 ersetzt – an den Voraussetzungen für die Auszahlung änderte sich laut Gericht aber kaum etwas.
In der ersten Instanz fielen die Urteile unterschiedlich aus
Da bei der ILB bereits mehrere zehntausend Anträge eingegangen waren, legte sie die noch offenen Anträge so aus, dass auch eine Soforthilfe nach der neuen Richtlinie beantragt war. Sie wendete bei der Entscheidung über die Anträge entsprechend die neue Richtlinie an.
Den Klägern wurde eine Soforthilfe von 9.000 Euro beziehungsweise 30.000 Euro bewilligt. Die Überprüfung durch die ILB Anfang 2022 ergab, dass die prognostizierten Liquiditätsengpässe in den drei jeweils betrachteten Monaten seit Antragstellung nicht eingetreten waren. Gegen die Widerrufs- und Rückforderungsbescheide wegen nicht zweckentsprechender Verwendung der Geldmittel richten sich die Klagen gegen die ILB.
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat den Klagen in erster Instanz stattgegeben. Dagegen hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erstinstanzlich die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Argumentation des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) bestätigt und die Urteile des Verwaltungsgerichts Cottbus aufgehoben.
Der mit der Soforthilfe verfolgte Zweck sei in den Bewilligungsbescheiden für die Empfänger ausreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Auf die Widerrufsmöglichkeit sei ausdrücklich hingewiesen worden.