Harte Landung nach Tandem-Sprung: Kölner Unternehmen muss Schmerzensgeld zahlen

Köln - Ein Fallschirmspringer ist nach einem Urteil des Landgerichts Köln als Fluggast zu betrachten und hat deshalb im Falle eines Unfalls Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Dies ist der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung zufolge unabhängig davon, ob der Unfall durch ein Verschulden des Anbieters zustande kam.

Der Fall wurde vor dem Landgericht Köln verhandelt.
Der Fall wurde vor dem Landgericht Köln verhandelt.  © Oliver Berg/dpa

In dem betreffenden Fall, über den das Landgericht am Freitag informierte, ging es um einen Mann, der in der Eifel an einem Tandem-Fallschirmsprung teilgenommen hatte.

Vor dem Sprung unterzeichnete der Mann einen Vertrag mit Haftungsausschluss-Erklärung, in dem er auf eine Unfallgefahr bei der Landung hingewiesen wurde. Tatsächlich kam es dann zu einer harten Landung, bei der sich der Mann einen Wirbelkörperbruch zuzog. Er leidet seitdem unter starken Schmerzen, besonders bei Belastung.

Obwohl der Mann die Vereinbarung unterschrieben hatte, verklagte er das Kölner Unternehmen, das die Tandem-Sprünge anbietet.

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Das Gericht stellte in dem Verfahren fest, dass der Tandem-Partner eine vorschriftsmäßige Landung durchgeführt habe. Allerdings hätten Turbulenzen in etwa zehn Metern Höhe zum Durchsacken des Fallschirms geführt, wodurch die harte Landung ausgelöst worden sei. Daran hätte der Partner aber nichts ändern können.

Dennoch verurteilte das Gericht das Unternehmen zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 20.000 Euro, Schadenersatz in Höhe von 6838 Euro und die Übernahme zukünftiger Schäden aus dem Flugunfall.

Fallschirmspringer ist als Fluggast zu betrachten

Ein Fallschirmspringer ist nach Urteil des Kölner Landgerichts als Fluggast zu betrachten und hat daher im Falle eines Unfalls Anspruch auf Schmerzensgeld. (Archivbild)
Ein Fallschirmspringer ist nach Urteil des Kölner Landgerichts als Fluggast zu betrachten und hat daher im Falle eines Unfalls Anspruch auf Schmerzensgeld. (Archivbild)  © Ingo Wagner/dpa

Die Begründung dafür ist, dass ein Fallschirmspringer als Fluggast zu betrachten sei. Einem Fluggast aber stehe nach dem Luftverkehrsgesetz grundsätzlich Schadenersatz zu, wenn er durch einen Unfall an Bord der Maschine oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, verletzt oder gesundheitlich geschädigt werden sollte.

Dieser Anspruch sei auf maximal etwa 163.000 Euro begrenzt, wenn der Unfall - wie im vorliegenden Fall - nicht durch Verschulden herbeigeführt worden sei. Durch Unterzeichnung des Vertrags könne die Haftung des Unternehmens gegenüber dem Passagier nicht ausgeschlossen werden.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt werden.

Titelfoto: Ingo Wagner/dpa

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