Regelmäßige Handy-Auswertung des Bundesamts für Migration ist nicht erlaubt

Leipzig - Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf bei Asylantragstellern ohne Pässe nicht regelmäßig deren Mobiltelefone auswerten, um Rückschlüsse auf die Identität zu ziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied: Das Bundesamt für Migration darf bei Asylantragstellern ohne Pässe nicht regelmäßig deren Mobiltelefone auswerten. (Symbolbild)
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied: Das Bundesamt für Migration darf bei Asylantragstellern ohne Pässe nicht regelmäßig deren Mobiltelefone auswerten. (Symbolbild)  © Peter Kneffel/dpa

Das gilt zumindest dann, wenn die Betroffenen andere Ausweisdokumente oder Heiratsurkunden vorlegen oder es weitere Erkenntnisse zu ihnen gibt, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag.

Es gab damit einer Afghanin recht, die gegen die Auswertung ihres Mobiltelefons geklagt hatte.

Die Frau hatte bei der Antragstellung 2019 einen von afghanischen Behörden ausgestellten Ausweis ohne biometrische Daten (Tazkira) und eine Heiratsurkunde vorlegt. Dennoch verlangte das Bundesamt die Herausgabe ihres Handys samt Zugangsdaten.

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Dieses Vorgehen sei unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen, so das Bundesverwaltungsgericht.

"Die Auswertung digitaler Datenträger zur Ermittlung von Identität und Staatsangehörigkeit eines Ausländers ist erst zulässig, wenn der Zweck der Maßnahme, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Anordnung, nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann", hieß es zur Begründung.

Titelfoto: Peter Kneffel/dpa

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