Entscheidung in Leipzig: Richtern steht kein Lebensarbeitszeitkonto zu

Leipzig - Richterinnen und Richter haben keinen Anspruch auf ein Lebensarbeitszeitkonto.

Begründung des Gerichts für die Entscheidung: Ein Lebensarbeitszeitkonto setze eine festgelegte Wochenarbeitszeit voraus. Danach arbeiten Richter aber nicht.
Begründung des Gerichts für die Entscheidung: Ein Lebensarbeitszeitkonto setze eine festgelegte Wochenarbeitszeit voraus. Danach arbeiten Richter aber nicht.  © Sebastian Willnow/dpa-Zentralbild/dpa

Darum könnten sie auch im Ruhestand keinen finanziellen Ausgleich vom Dienstherrn einfordern, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag.

Es ging um die Klage eines früheren Richters in Hessen.

Dort haben Beamte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ein Lebensarbeitszeitkonto einzurichten und darauf Arbeitszeit anzusparen, die später gutgeschrieben werden kann. Diese Vorschriften seien aber für Richter nicht anwendbar, erklärte das Bundesverwaltungsgericht.

Ein Lebensarbeitszeitkonto setze eine festgelegte Wochenarbeitszeit voraus, Richter arbeiteten aber nicht nach vorgegebenen Dienstzeiten.

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