Gericht hat entschieden: Zahl von einzeln eingewickelten Süßigkeiten muss auf Packung stehen

Leipzig - Auf einer Süßigkeitenpackung muss neben dem Gewicht des Inhalts auch die Zahl der einzeln verpackten Leckereien - etwa einzeln umwickelte Bonbons - angegeben werden.

Packungen von abgepackten Süßigkeiten müssen eine genaue Stückzahl angeben. (Symbolbild)
Packungen von abgepackten Süßigkeiten müssen eine genaue Stückzahl angeben. (Symbolbild)  © 123rf/zigzagmtart

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig lehnte die Revision eines Süßwarenherstellers gegen ein vorangegangenes Urteil des rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgerichts ab. Begonnen hatte der Rechtsstreit mit einer Kontrolle des Landesamts für Mess- und Eichwesen in dem Bundesland.

Gegen den Hersteller wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, weil die Angabe der Stückzahl auf den Verpackungen fehlte.

Der Hersteller zog daraufhin vor Gericht, hatte aber weder vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz Erfolg und scheiterte nun auch vor dem Bundesverwaltungsgericht.

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Die Pflichtangabe belaste Unternehmen nicht unangemessen, erklärte dieses.

Sie habe aber einen zusätzlichen Informationswert für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Titelfoto: 123rf/zigzagmtart

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