Streit um "Spezi" : Paulaner bekommt vor Gericht Recht

München - Im Streit um die Verwendung des Begriffs "Spezi" für ein Mischgetränk aus Limonade und Cola hat das Landgericht München I sich auf die Seite der Paulaner-Brauerei gestellt.

Eine Flasche des Kultgetränks "Spezi" (l.) von der Großbrauerei Paulaner und eine Flasche "Spezi" der Augsburger Riegele Brauerei stehen nebeneinander.
Eine Flasche des Kultgetränks "Spezi" (l.) von der Großbrauerei Paulaner und eine Flasche "Spezi" der Augsburger Riegele Brauerei stehen nebeneinander.  © Peter Kneffel/dpa

Die Münchner dürfen ihr "Paulaner Spezi" weiter unter diesem Namen vertreiben, entschied die Kammer im Konflikt mit der Augsburger Brauerei Riegele am Dienstag.

Eine Vereinbarung aus dem Jahre 1974 sei weiter wirksam und bestehe fort. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Bei dem Konflikt geht es um viel Geld: Der Streitwert liegt bei rund zehn Millionen Euro.

Hintergrund ist, dass die Augsburger sich nach eigenen Angaben schon Mitte der 1950er Jahre das Warenzeichen "Spezi" eintragen ließen. In den 70ern schlossen die beiden Unternehmen dann besagte Vereinbarung miteinander.

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Doch inzwischen bezweifelt Riegele, dass die heutige Paulaner-Gruppe mit Blick auf den Vertrag Rechtsnachfolgerin ist, und erklärte zudem die Kündigung der Vereinbarung. Stattdessen wollten die Schwaben eine neue Lizenzvereinbarung abschließen.

Dagegen wandten sich die Münchner mit einer Feststellungsklage und bekamen nun Recht.

Koexistenz statt Lizenz: Vereinbarung zwischen Augsburger Brauerei und Paulaner nicht kündbar

Nach Überzeugung des Gerichts ist die Vereinbarung nicht als Lizenzvertrag, sondern als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung auszulegen. Mit ihr sei eine endgültige Beilegung bestehender Streitigkeiten zwischen den Parteien beabsichtigt gewesen, und im Vertrauen darauf habe Paulaner erheblich in die Marke investiert.

Solche Vereinbarungen seien ordentlich nicht kündbar, und für eine außerordentliche Kündigung habe Paulaner keinen Anlass gegeben, erläuterte die auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer.

Titelfoto: Peter Kneffel/dpa

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