Streit um NPD-Wahlplakate in NRW: Jetzt folgt die Kehrtwende

Mönchengladbach/Leipzig - "Stoppt die Invasion: Migration tötet!": Die Anordnung zum Entfernen von NPD-Plakaten mit ebendiesem Slogan in Mönchengladbach vor der Europawahl 2019 war laut Gerichtsurteil rechtswidrig.

Die Stadt Mönchengladbach hatte 2019 Wahlplakate der NPD mit der Aufschrift "Stoppt die Invasion: Migration tötet!" entfernen lassen.
Die Stadt Mönchengladbach hatte 2019 Wahlplakate der NPD mit der Aufschrift "Stoppt die Invasion: Migration tötet!" entfernen lassen.  © Hendrik Schmidt/dpa-Zentralbild/dpa

Das teilte das Bundesverwaltungsgericht (BVG) in Leipzig am heutigen Mittwoch mit. Damit wurden die vorhergehenden Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen korrigiert. In den früheren Instanzen waren die Plakate als volksverhetzend eingestuft worden.

Der Kläger, der NPD-Kreisverband Mönchengladbach, hatte die Plakate im Wahlkampf für die Europawahl im Mai 2019 genutzt. Die Stadt Mönchengladbach forderte den Kreisverband damals auf, die Plakate kurzfristig zu entfernen.

Der Kreisverband kam dem zwar nach, klagte aber gegen die Anordnung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab.

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Das Plakat greife die Menschenwürde von Migranten an und sei geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, hieß es. Nach der Berufung wurde das Urteil vom Oberverwaltungsgericht bestätigt.

"Das Wahlplakat zielt darauf ab, alle Migranten mit Mördern gleichzusetzen, vor denen Deutsche überall Angst haben müssten", teilte das Gericht damals mit.

Stadt-Verfügung war rechtswidrig: NPD-Plakate durften nicht entfernt werden

Der sechste Senat des BVG in Leipzig hat nun verkündet, dass die Ordnungsverfügung der Stadt Mönchengladbach rechtswidrig war. Laut einer Sprecherin des BVG wurde der Klage des NPD-Kreisverbands stattgegeben, weil die Berufungsgerichte die Auslegungsgrundsätze für die Erfassung von Meinungsäußerungen verletzt hätten.

Bei mehrdeutigen Äußerungen müssten die Varianten zugrunde gelegt werden, die noch von der Freiheit auf Meinungsäußerung gedeckt seien. Mit Blick auf das Wahlplakat gab es demnach eine "Bandbreite von abweichenden Deutungen", die das Oberverwaltungsgericht nicht beachtet habe.

Titelfoto: Hendrik Schmidt/dpa-Zentralbild/dpa

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