Er kippt die Maskenpflicht an zwei Weimarer Schulen: Justiz ermittelt gegen Familienrichter

Weimar - Das umstrittene Urteil eines Familienrichters des Amtsgerichts Weimar gegen die Corona-Maskenpflicht an zwei Thüringer Schulen hat Konsequenzen.

Blick auf das Amtsgericht in Weimar. Ein Familienrichter hatte Anfang April die Maskenpflicht an zwei Schulen gekippt. Nun drohen ihm Konsequenzen. (Archivbild)
Blick auf das Amtsgericht in Weimar. Ein Familienrichter hatte Anfang April die Maskenpflicht an zwei Schulen gekippt. Nun drohen ihm Konsequenzen. (Archivbild)  © Martin Schutt/dpa-Zentralbild/dpa

Die Staatsanwaltschaft Erfurt habe ein Ermittlungsverfahren gegen den Juristen eingeleitet, sagte der Sprecher der Behörde, Hannes Grünseisen, der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Es gebe einen Anfangsverdacht auf Rechtsbeugung.

Es gehe um die Frage, ob der Richter mit seinem entsprechenden Beschluss seine Zuständigkeit überschritten habe.

Gegen den Mann waren bei der Staatsanwaltschaft mehrere Anzeigen eingegangen. Laut Staatsanwaltschaft bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Familienrichter willkürlich seine Zuständigkeit angenommen hat, obwohl es sich um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit handelte.

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Der Richter hatte im Wege einer einstweiligen Anordnung Anfang April verfügt, dass Kinder an zwei Schulen in Weimar entgegen des geltenden Hygienekonzepts des Bildungsministeriums keine Corona-Masken im Unterricht tragen müssten.

In seinem Beschluss hatte sich der Familienrichter auf drei Gutachten gestützt, die die Wirksamkeit verschiedener Corona-Schutzmaßnahmen in Abrede stellen. Außerdem hatte der Richter erklärt, Schulen spielten für den Verlauf der Pandemie keine Rolle.

Das Verwaltungsgericht Weimar dagegen hatte die Maskenpflicht an Thüringer Schulen auch im Unterricht in einem Eilverfahren jüngst für zulässig erklärt. Den Beschluss des Familienrichters stuften die Verwaltungsrichter in ihrer Entscheidung als "offensichtlich rechtswidrig" ein.

Das Familiengericht habe keine Befugnis, Anordnungen gegenüber Behörden und deren Vertretern zu treffen. Für eine solche Anordnungskompetenz fehle die gesetzliche Grundlage, heißt es.

Titelfoto: Martin Schutt/dpa-Zentralbild/dpa

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