Freie Meinungsäußerung oder schon üble Nachrede? Das sagt das Gesetz

Frankfurt am Main - Das Recht auf freie Meinungsäußerung gehört zu den durch das Grundgesetz besonders geschützten Grundrechten in Deutschland.

Unter gewissen Umständen stößt Meinungsfreiheit an ihre Grenzen (Symbolfoto).
Unter gewissen Umständen stößt Meinungsfreiheit an ihre Grenzen (Symbolfoto).  © Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Die Meinungsfreiheit stößt aber dort an Grenzen, wo andere verletzt werden. So werden Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung als "Straftaten gegen die Ehre" verfolgt.

So gilt als üble Nachrede das Verbreiten verächtlich machender Tatsachen, sofern diese nicht nachweislich der Wahrheit entsprechen.

Das deutsche Strafgesetz ahndet zudem Volksverhetzung, wenn jemand "gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet".

Auch Verleumdung wird als Behauptung unwahrer Tatsachen definiert, die einen anderen in der öffentlichen Meinung herabwürdigen sollen.

Das deutsche Strafgesetz ahndet Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung und Co. (Symbolfoto).
Das deutsche Strafgesetz ahndet Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung und Co. (Symbolfoto).  © Uli Deck/dpa

Titelfoto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn