Mit Maske ans Steuer oder ein Gläschen im Büro? Diese Regeln gelten an Karneval

Leipzig - Die Faschingssaison steuert auf ihren Höhepunkt zu: Auf die Eröffnung des Straßenkarnevals an Weiberfastnacht folgen die Rosenmontagszüge. Doch auch im Karneval gilt nicht in jedem Fall Narrenfreiheit. Wer sich etwa angetrunken ans Steuer setzt, muss mit empfindlichen Konsequenzen rechnen. Auch beim Gläschen im Büro hat der Chef das letzte Wort. Ein Überblick:

Mit Maske ans Steuer? Keine gute Idee! (Symbolbild)
Mit Maske ans Steuer? Keine gute Idee! (Symbolbild)  © Franziska Koark/dpa/tmn

DARF EIN JECK MIT GORILLAMASKE HINTERS STEUER?

Nein. Grundsätzlich sind Verkleidungen wie Mützen oder Perücken beim Autofahren nicht verboten, aber der Fahrer darf sich nicht hinter einer Maske verstecken. Er muss klar erkennbar bleiben - etwa auf einem Blitzerfoto. Wer sich dennoch mit einer Maske hinters Steuer setzt, muss bei einer Kontrolle mit Bußgeld rechnen.

WELCHE FOLGEN DROHEN BETRUNKENEN JECKEN AM STEUER?

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Wer sich alkoholisiert ins Auto setzt und mit 0,5 Promille im Blut erwischt wird, den kostet das beim Erstverstoß 500 Euro, einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Bei wiederholten Verstößen wird es teurer. Wer Schlangenlinien fährt oder gar einen Unfall verursacht, riskiert schon ab 0,3 Promille Blutalkohol Führerscheinentzug, Geldstrafe und drei Punkte.

Als absolut fahruntüchtig gilt ein Autofahrer mit 1,1 Promille. Auch der Versicherungsschutz steht auf dem Spiel. Der Haftpflichtversicherer kann bis zu 5000 Euro Regress fordern. Wer Alkohol trinkt, sollte das Auto also unbedingt stehenlassen - und ebenso den E-Scooter. Denn auf dem zweirädrigen Flitzer gelten dieselben Alkoholgrenzen wie für Autofahrer.

GILT DAS AUCH FÜR FAHRANFÄNGER?

Zu betrunken zum Autofahren? Auch beim Radfahren gelten Regeln. (Symbolbild)
Zu betrunken zum Autofahren? Auch beim Radfahren gelten Regeln. (Symbolbild)  © Federico Gambarini dpa/lnw

Für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit und für unter 21-Jährige gilt die Nullpromillegrenze. Unabhängig ob alter oder junger Fahrer rät die Polizei dazu, schon vor Feierbeginn den Rückweg zu planen - entweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxi. Oder es wird ein Fahrer bestimmt, der dann bei der Feier nüchtern bleibt.

KANN ICH AM MORGEN NACH DER KARNEVALSFEIER WIEDER INS AUTO STEIGEN?

Nur bedingt. Viele Autofahrer unterschätzen die Gefahr durch Restalkohol. Übermüdung und ein Kater bremsen das Reaktionsvermögen zusätzlich. Ein 80 Kilogramm schwerer Mann benötigt etwa zweieinhalb Stunden, um 20 Gramm Alkohol abzubauen. Das entspricht etwa einem halben Liter Bier, einem Viertelliter Wein oder drei Gläsern Schnaps. Frauen brauchen für die gleiche Menge rund drei Stunden zum Abbauen.

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WELCHE VERANTWORTUNG TRÄGT EIN BEIFAHRER?

Wer zu einem alkoholisierten Trinkkumpanen ins Auto steigt, muss bei einem Unfall mit Konsequenzen rechnen. Wird der Beifahrer verletzt, können seine Ansprüche gekürzt werden, die er im Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätte. Dies gilt zum Beispiel für das Schmerzensgeld.

KÖNNEN ANGESCHICKERTE JECKEN AUFS FAHRRAD UMSTEIGEN?

Im Büro mit den Kollegen ein Glas Sekt trinken? Das kann nur der Chef genehmigen. (Symbolbild)
Im Büro mit den Kollegen ein Glas Sekt trinken? Das kann nur der Chef genehmigen. (Symbolbild)  © Daniel Maurer/dpa-tmn

Radfahrer sind bei 1,6 Promille absolut fahruntüchtig. Schon ab 0,3 Promille drohen Radfahrern, die sich auffällig verhalten, mehrere Punkte in Flensburg und eine Geldbuße.

DARF ES AUCH IM BÜRO EIN GLÄSCHEN SEIN?

Am Arbeitsplatz bestimmt grundsätzlich der Chef, ob gefeiert und Alkohol getrunken werden darf. Gibt es ein Alkoholverbot, riskieren Mitarbeiter, die sich ein Gläschen genehmigen, eine Abmahnung. Gleiches gilt, wenn jemand nach ausgiebiger Zecherei am nächsten Morgen mit ordentlich Restalkohol zur Arbeit kommt.

WIE SIND SCHÄDEN IM KARNEVAL ABGESICHERT?

Eine private Haftpflichtversicherung kommt grundsätzlich für die Schäden auf, die anderen zugefügt werden. Das gilt zum Beispiel, wenn durch eine Zigarette ein Loch in das teure Kostüm eines anderen Jecken gebrannt oder jemand im dichten Gedränge verletzt wird.

Versicherer geben aber zu bedenken, dass derjenige, der in eine schunkelnde Masse eintaucht, das Risiko kennt. Der Veranstalter von Karnevalsumzügen haftet auch nicht für Schäden durch herabfliegende Süßigkeiten.

Die private Unfallversicherung springt dann ein, wenn jemand selbst dauerhaft eine gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet.

Titelfoto: Franziska Koark/dpa/tmn

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