Zu Unrecht in Untersuchungshaft: So oft wurden Berlin und Brandenburg zur Kasse gebeten

Potsdam - Wer nach der Untersuchungshaft im Prozess freigesprochen wird, hat Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.

2021 haben 54 Personen zu Unrecht in Berliner Gefängnissen eingesessen. (Archivfoto)
2021 haben 54 Personen zu Unrecht in Berliner Gefängnissen eingesessen. (Archivfoto)  © Paul Zinken/dpa

Exakt 6936 Tage haben Menschen im vergangenen Jahr zu Unrecht in Berliner Gefängnissen gesessen. Die betroffenen 54 Personen haben dafür eine Entschädigung von insgesamt 520.000 Euro erhalten, wie die Senatsjustizverwaltung der Deutschen Presse-Agentur mitteilte.

Die Betroffenen waren vorwiegend in Untersuchungshaft gekommen, bevor sich ihre Unschuld herausstellte oder die Beweise für eine Straftat nicht ausreichten.

Die Zeitspanne, die die Menschen hinter Gittern verbrachten, reichte den Angaben nach von 4 bis zu 768 Tagen. Angaben für 2022 lagen laut Justizverwaltung noch nicht vor.

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Für einen Hafttag werden 75 Euro gezahlt, dies ist bundesweit geregelt. Insgesamt sind laut Justizverwaltung im Jahr 2021 an 78 Menschen Entschädigungszahlungen geleistet worden.

In Brandenburg sitzen weniger Menschen unschuldig hinter Gittern als in Berlin

Wer nachweislich zu Unrecht in Untersuchungshaft sitzt, hat Anrecht auf eine Entschädigung vom Staat. (Symbolfoto)
Wer nachweislich zu Unrecht in Untersuchungshaft sitzt, hat Anrecht auf eine Entschädigung vom Staat. (Symbolfoto)  © Christophe Gateau/dpa

Die Brandenburger Justiz hat im laufenden Jahr bereits in neun Fällen Entschädigungen bewilligt.

Es seien noch weitere Anträge in Bearbeitung. Im vergangenen Jahr wurden in elf Fällen Entschädigungen gezahlt.

Dabei summierten sich die Zahlungen nach Angaben des Ministeriums auf 115.350 Euro und in diesem Jahr bislang auf 107.325 Euro. Einzelheiten zu den Fällen, in denen Entschädigungen gezahlt werden mussten, wie etwa die Dauer der U-Haft lagen dem Ministerium nicht vor.

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Ein Anspruch auf Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft besteht auch, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Gericht die Eröffnung eines Hauptverfahrens nach der Anklage ablehnt.

Dazu könne es kommen, wenn sich bei den weiteren Ermittlungen herausstelle, dass die Gründe für einen dringenden Tatverdacht als Voraussetzung für einen Haftbefehl nicht mehr vorliegen, teilte das Ministerium weiter mit.

Anspruch auf Haftentschädigung gibt es auch dann, wenn etwa nach einem Wiederaufnahmeverfahren ein Urteil kassiert oder abgemildert wird. Entsprechende Fälle gab es dem Ministerium zufolge es in Brandenburg aber in diesem und im vergangenen Jahr nicht.

Erstmeldung, 23. Dezember, 6.28 Uhr, aktualisiert um 10.02 Uhr

Titelfoto: Christophe Gateau/dpa

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