Gegen den Trend: Keine Haftentlassung wegen zu langer Strafverfahren in Sachsen-Anhalt

Berlin/Magdeburg - Im Bund wächst die Zahl von Verdächtigen, die wegen zu langer Strafverfahren aus der Untersuchungshaft entlassen werden müssen. Nicht so in Sachsen-Anhalt: 2022 gab es keinen einzigen derartigen Fall.

Anders als zum Beispiel in Bayern mussten in Sachsen-Anhalt keine Personen vorzeitig aus der Haft entlassen werden, weil die Strafverfahren zu lange andauern. (Symbolbild)
Anders als zum Beispiel in Bayern mussten in Sachsen-Anhalt keine Personen vorzeitig aus der Haft entlassen werden, weil die Strafverfahren zu lange andauern. (Symbolbild)  © Christophe Gateau/dpa

In Sachsen-Anhalt hat es 2022 keine Haftentlassung von Verdächtigen gegeben, deren Verfahren zu lange gedauert haben.

Das geht aus Zahlen des Deutschen Richterbundes hervor, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegen. Damit habe das Land als einziges Bundesland 2022 keine Haftentlassung wegen des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot zu verzeichnen.

Bundesweit gibt es demnach eine wachsende Zahl von Verdächtigen, die wegen zu langer Strafverfahren aus der Untersuchungshaft entlassen werden müssen. Im vergangenen Jahr kamen deutschlandweit mindestens 73 Menschen aus diesem Grund frei.

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2021 hatten die Justizverwaltungen der Länder demnach 66 Fälle gemeldet, 2020 waren es 40. Der Richterbund sieht als Ursache für die Entwicklung einen wachsenden Aufwand bei der Bearbeitung von Strafverfahren, aber auch einen Personalmangel bei Staatsanwaltschaft und Gerichten.

Der Verband bezieht sich bei den Angaben auf eine Umfrage der Deutschen Richterzeitung bei den Justizministerien und Oberlandesgerichten der 16 Länder.

So lange darf die U-Haft andauern

In Untersuchungshaft landen in der Regel nur Beschuldigte, die im dringenden Verdacht stehen, ein Verbrechen begangen zu haben. Die Justiz ist verpflichtet, deren Verfahren möglichst schnell voranzutreiben.

Andernfalls kommen Betroffene nach einer gewissen Zeit aus der U-Haft frei, auch wenn die Vorwürfe gegen sie nicht ausgeräumt sind.

Generell soll eine U-Haft nicht länger als sechs Monate dauern. Eine Verlängerung ist aber möglich, wenn etwa der Umfang der Ermittlungen das rechtfertigt.

Titelfoto: Christophe Gateau/dpa

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