Selbstbedienungsterminals bei Netto in Berlin nur noch für Stammkunden

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Maxhütte-Haidhof/Berlin - Es ist ein gewagtes Experiment: Die deutsche Kette "Netto Marken-Discount" beschränkt stellenweise die Nutzung der Selbstbedienungs-Terminals.

Wer diese SB-Kasse benutzen will, ist auf die Netto-App oder Payback angewiesen.
Wer diese SB-Kasse benutzen will, ist auf die Netto-App oder Payback angewiesen.  © privat

Ein Kunde in Berlin-Mitte hat die überraschende Neuerung bildlich festgehalten. "Exklusiv für unsere Stammkunden", heißt es auf einem fotografierten Sperrbildschirm.

Ergänzend dazu macht eine knallrote Zeile darauf aufmerksam, dass zum Start des Kassiervorgangs zwingend die Netto- beziehungsweise Payback-App oder die Payback-Karte gescannt werden muss. "Solltest du nicht bei Netto plus oder Payback registriert sein, nutze eine der Kassen mit einem Filialmitarbeiter", lautet der Hinweis.

Auf TAG24-Anfrage bestätigt das Unternehmen eine solche Einschränkung: "Wir testen derzeit in wenigen regional ausgewählten Filialen eine angepasste Nutzung der Self‑Checkout‑Kassen." Weitere Details könne man "aus wettbewerbsrelevanten Gründen" nicht nennen.

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Für Kunden bedeutet die Änderung: Nur, wer Daten preisgibt, kann den Service für verkürzte Wartezeiten in Anspruch nehmen. "Wir werden uns das Thema anschauen", schreibt die Verbraucherzentrale Bundesverband auf die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit. "Eine kurzfristige Einschätzung ist uns nicht möglich."

Gerichtsentscheid über App-Rabatte

Mit seinen App-Rabatten brachte der Lebensmittel-Discounter bereits die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen sich auf. (Symbolfoto)
Mit seinen App-Rabatten brachte der Lebensmittel-Discounter bereits die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen sich auf. (Symbolfoto)  © Soeren Stache/dpa

Zuletzt scheiterte eine Unterlassungs-Klage der Verbraucherschützer gegen Netto.

Sie hatten Rabatte, die eine zwingende Nutzung der App voraussetzt, als Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kritisiert.

Ein Gericht sah dagegen keine Diskriminierung von Älteren oder Kindern gegeben. So stelle der Anbieter die App allen Menschen ab 14 Jahren zur Verfügung. Er müsse dabei nicht etwa auf Vorlieben, Fähigkeiten oder Möglichkeiten Einzelner eingehen.

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Ob diese Rechtsauffassung im Falle der beschränkten SB-Kassen-Nutzung auch gilt, ist bislang nicht geklärt.

Titelfoto: Montage: Soeren Stache/dpa, privat

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