Bildungsurlaub kommt in Sachsen: Diese Regeln sollen künftig gelten

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Dresden - Die Arbeitgeberseite tobt, aber der Anspruch auf bezahlte Qualifizierungszeit ("Bildungszeit") in Sachsen kommt. Erste Rahmenbedingungen des Gesetzes, das am 1. Januar 2027 in Kraft tritt, sind jetzt klar.

Nicht jede x-beliebige Weiterbildung ist genehmigungsfähig. Anträge können nur für vom Wirtschaftsministerium anerkannte Veranstaltungen gestellt werden.
Nicht jede x-beliebige Weiterbildung ist genehmigungsfähig. Anträge können nur für vom Wirtschaftsministerium anerkannte Veranstaltungen gestellt werden.  © imago/Westend61

Der Anspruch beträgt drei Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Antragsberechtigt sind Beschäftigte, wenn sie bei ein und demselben Arbeitgeber länger als sechs Monate gearbeitet haben. Dazu zählen auch Azubis, Heimarbeiter, Beamte, Richter und Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung.

Qualifizierungszeit kann nur für vom Wirtschaftsministerium anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen beansprucht werden.

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Beschäftigte müssen ihren Anspruch spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Weiterbildung anmelden. Ein Nachweis darüber ist spätestens zwölf Wochen später vorzulegen.

Der Arbeitgeber kann die Freistellung aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn etwa bereits ein Viertel der Belegschaft die Qualifizierungszeit nutzt.

Um kleine Unternehmen zu entlasten, erhalten Betriebe mit 20 oder weniger Beschäftigten eine pauschale Erstattung in Höhe von 115 Euro pro freigestellten Arbeitstag. Die Kosten für die Weiterbildungsveranstaltung selbst tragen die Teilnehmenden.

Titelfoto: imago/Westend61

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