Streit um das Geißbockheim des 1. FC Köln: OVG weist alle Klagen ab

Von Carsten Linnhoff

Münster - Fußball-Bundesligist 1. FC Köln darf sein Trainingszentrum wie geplant ausbauen. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden. 

Der 1. FC Köln darf sein Trainingszentrum ausbauen, denn das Oberverwaltungsgericht in Münster hat alle Klagen abgewiesen.  © Christian Knieps/dpa

Damit wies der 7. Senat des Gerichts die Klagen einer Bürgerinitiative und des Naturschutzbundes Nabu Deutschland gegen den Bebauungsplan der Stadt Köln zurück. 

Umstritten war, ob die Ausweitung des Trainingsgeländes auf den Grüngürtel der Stadt mit neuen Plätzen und einem Funktionsgebäude rechtens ist.

Das OVG bejahte jetzt diese Frage. Revision ließen die Richter nicht zu. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich. 

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Der Vorsitzende Richter Jens Saurenhaus hatte bereits in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass der Senat keine Mängel bei der Aufstellung des Bebauungsplanes erkennen könne.

Bei keinem der von den Naturschützern aufgeführten Punkte zum Insekten- oder Fledermausschutz sowie zu Lärm und Verkehrsprognosen sah Saurenhaus Fehler bei der Bewertung der Stadt. 

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1. FC Köln plant neue Trainingsplätze

Am Geißbockheim sollen weitere Trainingsplätze entstehen.  © Christian Knieps/dpa

Der Verein will die bestehende Sportanlage rund um das im Stadtteil Sülz gelegene Geißbockheim erweitern. Als Ausgleich sollen im Grüngürtel der Stadt auf der sogenannten Gleueler Wiese vier Kleinspielfelder für die Öffentlichkeit entstehen.

Naturschützer beklagen die Vollversiegelung und den Verlust für die Allgemeinheit der unter Denkmal- und Landschaftsschutz gestellten Grünfläche. Insgesamt geht es neben den Kleinspielfeldern um drei neue Trainingsplätze und ein Funktionsgebäude auf einer bislang unbebauten Fläche.

Im Jahr 2022 hatte das OVG die rechtliche Lage noch anders bewertet und den Bebauungsplan gekippt. Der Verein ging daraufhin in Revision vor das Bundesverwaltungsgericht und hatte Erfolg.

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Die Richter in Leipzig verwiesen den Streit zurück an das OVG nach Münster, das jetzt neu entschieden hat.

Erstmeldung am 14. August um 7.13 Uhr, Update um 13.40 Uhr

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