Gericht muss entscheiden: Das soll jetzt mit Messer-Mörder von Aschaffenburg geschehen

Von Angelika Resenhoeft

Aschaffenburg - Der Messerstecher von Aschaffenburg sollte nach Vorstellung der Staatsanwaltschaft dauerhaft in einer Psychiatrie untergebracht werden.

Die Staatsanwaltschaft fordert, den Mann dauerhaft in einer psychiatrischen Einrichtung unterzubringen.
Die Staatsanwaltschaft fordert, den Mann dauerhaft in einer psychiatrischen Einrichtung unterzubringen.  © Daniel Löb/dpa

Der Antrag auf ein entsprechendes Sicherungsverfahren sei beim Landgericht Aschaffenburg eingereicht worden, teilte eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft mit. Bisher ist der Mann nur vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.

Der Afghane soll am 22. Januar in einem Park in Aschaffenburg einen zweijährigen Jungen und einen 41-Jährigen mit einem Messer getötet haben. Drei weitere Menschen wurden schwer verletzt.

Schnell hatten die Ermittler Hinweise auf eine mögliche psychische Erkrankung des Mannes gefunden – unter anderem entsprechende Medikamente in seinen Wohnräumen.

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Ein psychiatrischer Sachverständiger attestierte dem Beschuldigten eine psychische Erkrankung. Der Mann dürfte bei der Attacke im Park Schöntal nahe der Aschaffenburger Innenstadt schuldunfähig gewesen sein.

Hinweise auf eine Radikalisierung des Mannes "oder auf islamistische, extremistische oder terroristische Hintergründe der Tat" fanden die Ermittler nicht.

Gutachter rechnet mit weiteren "hochaggressiven Taten"

Bei der Messerattacke im Januar waren zwei Menschen ums Leben gekommen.
Bei der Messerattacke im Januar waren zwei Menschen ums Leben gekommen.  © Ralf Hettler/dpa

Der Gutachter nimmt laut Staatsanwaltschaft zudem an, "dass die psychiatrische Erkrankung des Beschuldigten nicht nur vorübergehend ist und dass, sollte diese nicht dauerhaft zurückgeführt werden können, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren, auch hochaggressiven Taten zu rechnen sei".

Welche Krankheit der Flüchtling konkret hat, teilte die Behörde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mit.

Bei einem Sicherungsverfahren geht es um die zeitlich unbegrenzte Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses. Auch wenn es keine Anklage wie in einem normalen Strafverfahren gibt, wird solch ein Fall vor Gericht verhandelt.

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Nun muss das Landgericht über die Eröffnung des Sicherungsverfahrens vor einem Schwurgericht entscheiden.

Titelfoto: Ralf Hettler/dpa

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