"Hängt die Grünen!": Oberlandes-Gericht bestätigt Urteil gegen Klaus A.

München - In mehreren Bundesländern - darunter Sachsen und Bayern - hatte die rechtsextreme Splitterpartei III. Weg zur Bundestagswahl 2021 den Slogan "Hängt die Grünen!" plakatiert. Vor Gericht musste sich daraufhin der damalige Parteivorsitzende Klaus A. wegen Volksverhetzung verantworten. Nach einer Revision verkündete das bayrische Oberlandesgericht (OLG) nun seine Entscheidung.

Die Hetzplakate mit der Aufschrift "Hängt die Grünen!" hingen unter anderem in Zwickau.
Die Hetzplakate mit der Aufschrift "Hängt die Grünen!" hingen unter anderem in Zwickau.  © Maik Börner

So hat der 7. Strafsenat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts München I vom 28. März 2023 weitgehend verworfen.

Wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zu Straftaten muss A. eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 60 Euro zahlen.

Der Strafsenat sieht es als erwiesen an, dass der Angeklagte für das Anbringen von insgesamt 20 Plakaten der Kleinstpartei "III. Weg" in Bayern mit der großformatigen Aufschrift "Hängt die Grünen" mitverantwortlich ist.

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Im Prozess hatte A. die Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen. Es hatte die Plakat-Texte als Aufforderung zur Verübung von Tötungsdelikten an Grünen-Politikern eingeschätzt. Diese Auslegung sei laut OLG nicht zu beanstanden.

OLG wies Rügen des Angeklagten zurück

Das bayrische Oberlandesgericht hat die Revision des Angeklagten weitgehend verworfen. (Archivbild)
Das bayrische Oberlandesgericht hat die Revision des Angeklagten weitgehend verworfen. (Archivbild)  © Sven Hoppe/dpa

Des Weiteren hatte sich der Strafsenat auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob mit "Die Grünen" - wie von der Verteidigung behauptet - die grünfarbigen Plakate vom III. Weg gemeint sein könnten.

Diese Erklärung hatte das Landgericht als bloße "Ausrede" eingeordnet. Das OLG bestätigte dies und lehnte auch alle weiteren Rügen des Angeklagten ab.

So komme insbesondere eine Rechtfertigung der Tat durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit nicht in Betracht. Sie finde "ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen", die mit der Plakat-Aktion verletzt worden seien.

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"Die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit tritt im Falle der Aufforderung zur Tötung von Menschen zurück", hieß es in der Begründung des OLG.

Das Urteil des Landgerichts ist nun rechtskräftig. Weitere Rechtsmittel stehen A. nicht mehr zur Verfügung.

Titelfoto: Maik Börner

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