Durchsuchungen im Wahlkampf: Ist das erlaubt?
Von Sebastian Fischer
Berlin - Die Ermittlungen gegen den Berliner SPD-Spitzenkandidaten Steffen Krach (47) kurz vor wichtigen Wahlen werfen Fragen auf. Grundsätzlich sind Durchsuchungen auch im Wahlkampf zulässig – allerdings nur unter strengen Voraussetzungen.
Berlins Wirtschaftssenatorin Franziska Giffey (48, SPD) bezeichnete den Zeitpunkt als "schon sehr speziell".
Am Mittwoch ließ die Staatsanwaltschaft mehrere Objekte in Hannover und Berlin durchsuchen. Vier Tage später finden die Kommunalwahlen in Niedersachsen statt, eine Woche später wird das Berliner Abgeordnetenhaus gewählt.
Sachliche Gründe für den Zeitpunkt können vorliegen, wenn die Ermittlungen einen Stand erreicht haben, der eine Durchsuchung erforderlich macht.
Für die Durchsuchung von Wohnungen oder Büros müssen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht vorliegen. Die Maßstäbe seien zwar grundsätzlich eher großzügig, erklärt Christian Becker, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Bremen. Vage Vermutungen reichten jedoch nicht aus.
Zudem müsse eine Durchsuchung stets verhältnismäßig sein. Gerade bei Privatwohnungen sei die Hürde hoch. Es müsse etwa geprüft werden, ob mildere Mittel möglich seien, beispielsweise die freiwillige Herausgabe von Unterlagen.
Bei Beschuldigten, die kurz vor einer Wahl stehen, sollte nach Ansicht Beckers auch die absehbare öffentliche Wirkung berücksichtigt werden.
Es gehe nicht nur um die Rechte des Betroffenen, sondern auch darum, eine Beeinflussung von Wahlentscheidungen zu vermeiden.
Richter soll Durchsuchung anordnen
Grundsätzlich ordnet ein Richter eine Durchsuchung an. Eine Ausnahme wegen "Gefahr im Verzug" soll laut Bundesverfassungsgericht die Ausnahme bleiben.
Die Staatsanwaltschaft muss dem Ermittlungsrichter darlegen, auf welchen Tatsachen der Tatvorwurf beruht, wonach und wo gesucht werden soll und warum die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist.
Der Zeitpunkt einer Durchsuchung kann bis zu einem gewissen Grad taktisch geplant werden, etwa bei mehreren Einsatzorten oder um den Überraschungseffekt zu wahren. Der Beschuldigte muss vorher nicht informiert werden.
"Ein Durchsuchungsbeschluss darf nicht auf Vorrat geholt und lange liegen gelassen werden", sagt Becker. Grundsätzlich müsse er zeitnah umgesetzt werden. Ein kurzes Warten könne etwa aus ermittlungstaktischen Gründen zulässig sein.
Die Staatsanwaltschaft Hannover ermittelt eigenen Angaben zufolge seit dem 3. September gegen Krach.
Titelfoto: Fabian Sommer/dpa

