Chemnitz - Vier Euro Pfand, hübsches Motiv - und zack, wandert sie in die Tasche: die Glühweintasse. Wer über den Chemnitzer Weihnachtsmarkt schlendert, sieht sie jedes Jahr: Menschen, die mit dampfendem Becher nach Hause gehen. Ist halt ein Souvenir, denken viele. Doch darf man das eigentlich? Oder wird aus dem Weihnachtsbummel plötzlich ein Fall fürs Strafgesetzbuch?
Per Social-Media-Video erklärt die Chemnitzer Anwältin Martina Flade (33) jetzt: Ganz so einfach ist es rechtlich nicht. "Das ist quasi die gängige Meinung, dass man die Tasse ohne Weiteres mitnehmen darf", sagt sie im TAG24-Gespräch. Ein Irrtum.
Juristisch sei klar, "einen Diebstahl kann man nicht begehen, weil man die Tasse nach dem Glühweinkauf ja schon in der Hand hat". Entscheidend sei der nächste Schritt: "Wenn man sie dann einsteckt, um sie dauerhaft zu behalten, dann kann das eine Unterschlagung sein." Die Grundlage ist §246 StGB.
Auf dem Weihnachtsmarkt selbst sieht die Praxis entspannter aus: "Wir kaufen ja keine Tassen, wir mieten die nur", erklärt Glühweinhändler Rudolf Keck (65) vom Weingut Stefan Kantz.
Fehlt Nachschub, werde zentral reagiert und "einfach bei den Spülern nachgebucht".
Erst fragen, dann sammeln
Wirtschaftlich schade das kaum. Ein echter Notstand? Fehlanzeige. Viele Kunden würden aber fragen, ob sie die Tasse haben dürfen und fragen teilweise nach speziellen Motiven.
Auch an anderen Ständen wird das Tassen-Thema großzügig gehandhabt. Bei der Grogbar heißt es trocken: "Wir dürfen die ja für 4 Euro verkaufen, in der Stadtverwaltung muss man 7 Euro für eine Tasse bezahlen."
Bleibt die Frage nach Anzeigen. "Bei Glühweintassen ist es mir bisher nicht bekannt", so Anwältin Flade. Vom Oktoberfest allerdings schon: "Da sind mir einige Fälle bekannt, dass es aufgrund einer mitgenommenen Maß einen Prozess gab."
Ihr Tipp: "Wenn der Wirt die Tasse zurückhaben möchte, dann auch nach dem Austrinken zurückbringen." Oder anders gesagt: erst fragen, dann sammeln.