Planung rechtmäßig: Neue Hochspannungsleitung bei Chemnitz kann gebaut werden

Chemnitz - Zwischen Lunzenau und Chemnitz darf eine neue Hochspannungsleitung gebaut werden. Die Planung dazu wurde nun als rechtmäßig erklärt. Wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) am heutigen Freitag mitteilte, hatte der 4. Senat in einer mündlichen Verhandlung über den Fall entscheiden.

Zwischen Lunzenau und Chemnitz darf eine neue Hochspannungsleitung gebaut werden. (Symbolbild)
Zwischen Lunzenau und Chemnitz darf eine neue Hochspannungsleitung gebaut werden. (Symbolbild)  © Philipp von Ditfurth/dpa

Bei der neuen Trasse handelt es sich um einen etwa 18 Kilometer langen Abschnitt zwischen dem Umspannwerk Oberelsdorf und dem Chemnitzer Ortsteil Röhrsdorf, der entlang der A72 verlaufen soll. Mit der Leitung soll zur Sicherung der Energieversorgung ein Leitungsring geschlossen werden, "mit dem unter andrem der Abfluss von eingespeister Windenergie in große Verbraucherzentren ermöglicht werden soll", heißt es in der Mitteilung vom Gericht.

Zwei Eigentümer von Grundstücken hatten gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen geklagt.

"Die Kläger haben unter anderem geltend gemacht, dass der Bau der Freileitung gegen naturschutzrechtliche Vorschriften verstößt, weil die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets und eines Europäischen Vogelschutzgebiets beeinträchtigt würden. Außerdem sei das Risiko, dass Vögel mit der Leitung kollidieren und so zu Tode kommen, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Schließlich hätte dem Vorhabenträger auferlegt werden müssen, die Leitung als Erdkabel auszuführen", so ein Gerichtssprecher.

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Das OVG ist diesen Einwänden nicht gefolgt, weil die Freileitung die geschützten Gebiete nur überspannt. Es werden keine Masten darauf errichtet. Zum Schutz der Vögel müssen aber an bestimmten Stellen Vogelschutzmarker montiert werden.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Warum die Leitung nicht als Erdkabel verlegt wird, wurde auch besprochen. Das Energiewirtschaftsgesetz sieht seit 2011 für Hochspannungsleitungen bis 110 kV einen Vorrang für Erdkabel vor. "Eine Voraussetzung der Erdverkabelung ist aber, dass diese nicht mehr als um den Faktor 2,75 teurer als eine Freileitung ist. Die Landesdirektion Sachsen hat hierzu im Planfeststellungsverfahren ein Gutachten eingeholt, nach dem die Kosten für ein Erdkabel über dieser Grenze liegen. Weder die für den Kostenvergleich ausgewählte Kabelführung, noch die Auswahl der Sachverständigen oder das Ergebnis des Gutachtens sind rechtlich zu beanstanden", so das OVG.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Bereits im Juli 2022 hatte das OVG Anträge zurückgewiesen, einem Energieversorger den Bau vorläufig zu untersagen.

Titelfoto: Philipp von Ditfurth/dpa

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