Gericht zwingt Sparkasse Chemnitz: Konto für Rechtsextreme - ob sie will oder nicht!
Chemnitz - Die Sparkasse Chemnitz muss der als rechtsextrem eingestuften Partei "Freie Sachsen" ein Konto gewähren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Chemnitz in einem Urteil vom 20. Februar.

Trotz massiver Bedenken gegen das Parteiprogramm bleibt der Sparkasse keine rechtliche Handhabe, die Kontoeröffnung zu verweigern.
Die Sparkasse hatte sich seit März 2021 gegen eine Geschäftsbeziehung mit der Partei gewehrt, da deren Parteiprogramm nach Ansicht des Kreditinstituts die Grundrechte von Mitarbeitern und Kunden bedroht.
"Freiwillig wollen wir keine Geschäftsverbindung mit den 'Freien Sachsen'. Das Parteiprogramm bedroht massiv die Grundrechte unserer Mitarbeiter und Kunden. Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts sind wir verpflichtet, das Konto zu führen", erklärt Unternehmenssprecher Sven Mücklich (48).
Das Verwaltungsgericht stellte jedoch klar, dass die Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts keine Möglichkeit habe, einer Partei mit verfassungsrechtlichen Bedenken ein Konto zu verweigern. Insbesondere könne die Bank nicht durch ihre Geschäftsbedingungen Einfluss auf die politische Landschaft nehmen.
"Das Ziel einer Partei, 'den demokratischen Rechtsstaat zu zerschlagen und die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zumindest in Teilbereichen zu beseitigen', darf die Sparkasse nicht mit der Verweigerung eines Kontos begegnen", heißt es im Urteil.
Sparkasse beruft sich unter anderem auf den Schutz ihrer Mitarbeiter

Besonders brisant ist die Bewertung des Parteiprogramms durch das Gericht. Es verwies auf Forderungen der "Freien Sachsen", nach denen Menschen, die nicht in Sachsen geboren wurden, "geregelt in ihre Heimatländer zurückgeführt" werden sollen, darunter auch "Verwaltungsleute, Richter und Journalisten aus dem Westen".
"Der oben zitierte Abschnitt des Wahlprogramms der Klägerin (Freie Sachsen) erscheint vor dem Hintergrund der verfassungsmäßigen Ordnung des Bundes und der Länder und insbesondere im Hinblick auf die grundgesetzlich garantierte Freizügigkeit sowie die Berufsfreiheit als völlig unseriös", stellte das Gericht fest.
Die Sparkasse hatte sich unter anderem auf den Schutz ihrer Mitarbeiter berufen. Das Gericht räumte ein, dass das Unternehmen erst dann Maßnahmen ergreifen könne, wenn die "Rückführung" von Mitarbeitern "unmittelbar bevorsteht".
"Das Urteil legt jedoch nicht fest, wie wir die von der Partei zu entrichtenden Kontoführungsgebühren verwenden. Diese werden wir deshalb weiterhin gezielt an Projekte spenden, die sich für Vielfalt und Demokratie einsetzen", so Mücklich. Bereits im vergangenen Jahr wurde mit diesen Gebühren ein Projekt für queere Flüchtlinge und Migranten in Chemnitz unterstützt.
Titelfoto: Uwe Meinhold