Dresden - Diese Maßnahme sorgte für Wirbel: In der Leipziger Vorstadt von Dresden ließ das Ordnungsamt im März einen geparkten Polit-Anhänger zerkleinern und anschließend beseitigen. Nicht nur das Kollektiv "Verkehrswende Dresden" als Besitzer war empört, auch Stadtrat Martin Schulte-Wissermann (53, PVP-Kooperation) zeigte sich schockiert und schrieb einen Brief an die Verwaltung. Nun hat sich OB Dirk Hilbert (54, FDP) dazu geäußert.
In seiner Antwort erklärt das Stadtoberhaupt zur Frage nach der juristischen Begründung, dass der am Rad befestigte Anhänger einem Kraftfahrzeuganhänger entsprochen habe. Dies sei auch durch die Plakette belegt worden.
"Damit handelt es sich rechtlich um einen klassischen, zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuganhänger, unabhängig davon, wie er aktuell bewegt oder wofür er genutzt wird", stellt Hilbert fest.
Fraglich sei zudem, ob die Nutzung als Lastenanhänger oder auch zur Personenbeförderung innerhalb der typischen Fahrradinfrastruktur "überhaupt möglich wäre" und ob es nicht "als zulassungspflichtiges Sonderfahrzeug mit Erfordernis einer Betriebserlaubnis einzustufen" sei, da es deutlich vom Standard abweiche.
Doch warum ist der Anhänger überhaupt zerstört worden? Schließlich würden Autos mit Anhänger eigentlich abgeschleppt, so Schulte-Wissermann. Darauf erwiderte der Rathauschef: "Um den Anhänger mit den umfangreichen Aufbauten abtransportieren zu können, wurde der Anhänger in Einzelteile auseinandergebaut."
Kosten für Entfernung: OB Dirk Hilbert verweist auf Straßengesetz
Laut Hilbert sind in den vergangenen zwei Jahren acht vergleichbare Konstrukte aus dem öffentlichen Raum entfernt worden, nachdem auch die wiederholte Anbringung einer Beräumungsaufforderung (roter Aufkleber) "erfolglos blieb".
Auf die abschließende Frage zum Ort der gelagerten Anhänger-Überreste und einem Schadenersatz schrieb der OB: "Der Kraftfahrzeuganhänger nebst damit verbundener Fahrradkonstruktion wurde auf dem Gelände der 3. Straßeninspektion auf der Hansastraße 60 eingelagert."
Die Kosten dafür müsse der Eigentümer nach Paragraf 20 des Sächsischen Straßengesetzes zur unerlaubten Nutzung oder verbotswidrigen Abstellung tragen.
Hilbert außerdem: "Zu möglichen Schadensersatzansprüchen können keine Angaben gemacht werden."