Von Andrea Löbbecke
Wiesbaden - Hessens Steuerfahnder haben die Influencer-Szene genau im Blick!
Es seien laut dem Finanzministerium in Wiesbaden bereits 75 Betriebsprüferinnen und -prüfer gesondert geschult, die in den Finanzämtern das Thema entsprechend federführend bearbeiten.
Die Grünen-Landtagsfraktion hatte zuvor eine parlamentarische Anfrage zum Thema gestellt.
"Im Bereich der Influencerinnen und Influencer besteht die Besonderheit, dass der Eintritt in das Unternehmertum besonders niedrigschwellig ist", hieß es vonseiten der Verantwortlichen weiter.
Das bedeute: Es müssen keine Räume angemietet werden, man benötigt keinen Meisterbrief oder auch größere Ressourcen, wie das Ministerium erläutert. Es genüge schlicht eine E-Mail-Adresse.
Der Übergang zur unternehmerischen Tätigkeit könne fließend sein.
Grundsatz der Gleichbehandlung: Steuerpflicht von Branche und Bekanntheit unabhängig
Influencerinnen und Influencer erhalten etwa Vergütungen über Social-Media-Plattformen wie Werbeeinnahmen oder auch Geschenke.
Damit erzielen sie laut Finanzministerium in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des im Land geltenden Einkommensteuergesetzes.
Die Steuerverwaltung in Hessen habe das Prüffeld der Influencerinnen und Influencer – genauso wie andere Länder auch – bereits "frühzeitig erkannt".
Unter anderem würden regelmäßig bei Social-Media-Plattformen oder typischen Werbepartnern von Influencern Daten zu Steuerpflichtigen im gesamten Bundesgebiet entsprechend abgefragt.
Bei der Besteuerung gelte der Grundsatz der Gleichbehandlung - unabhängig von Branche und Bekanntheitsgrad.