Gericht bestätigt Amtsbeschluss: Rechtsextremistin darf in Sachsen keine Lehrerin werden

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Dresden - Nun auch amtlich: Nachdem die Rechtsextremistin Alruna H. für ihren Vorbereitungsdienst als Lehrerin in Dresden abgelehnt wurde, zog sie vor Gericht. Am Montag wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde nun in letzter Instanz zurück.

Am Gymnasium Dresden-Cotta wollte die junge Rechtsextremistin ihr Referendariat ableisten.
Am Gymnasium Dresden-Cotta wollte die junge Rechtsextremistin ihr Referendariat ableisten.  © Norbert Neumann

Eltern am Gymnasium Dresden-Cotta waren beunruhigt, als es sich herumsprach: Alruna H., Tochter des rechtsextremen Vordenkers Götz Kubitschek (56) wollte an ihrer Schule ihr Referendariat am 10. August 2026 beginnen.

Tatsächlich ließ das Landesamt für Schule und Bildung sie zunächst zu, erhielt dann aber schnell Kenntnis davon, wer da unterrichten sollte.

Denn Alruna H. war nicht nur die Tochter eines Rechtsextremisten und mit einem Aktivisten rechtsextremen "Identitären Bewegung" (IB) verheiratet, sie besuchte auch selbst entsprechende Veranstaltungen der IB und im "Freibund", der der "Neuen Rechten" zugeordnet wird, soll sie sich engagiert haben.

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Deshalb zog das Amt den Verfassungsschutz hinzu: Der bestätigte in mehreren Schreiben die rechtsextreme Betätigung, unter anderem, dass sie von 2022 bis 2025 regelmäßig an Veranstaltungen des rechtsextremen "Instituts für Staatspolitik" (IfS) ihres Vaters teilgenommen habe und damit einen Personenzusammenschluss unterstütze, der verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge.

Dresdner Verwaltungsgericht lehnte Eilantrag von Alruna H. ab

Alruna H. darf in Sachsen nicht Lehrerin werden.
Alruna H. darf in Sachsen nicht Lehrerin werden.  © Tim Mönch

Das Landesamt zog die Zulassung zurück, Alruna H. vor das Dresdner Verwaltungsgericht: Dieses lehnte ihren Eilantrag ab, sie wiederum legte dagegen Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht ein.

Unter anderem sei ihr Engagement bei den Rechtsextremisten nur familiär veranlasst gewesen. Damit hatte sie keinen Erfolg. "Die Zweifel des Landesamts für Schule und Bildung an der Verfassungstreue der Antragstellerin wurden als berechtigt angesehen", so ein Sprecher des Gerichts.

"Der 2. Senat hat entschieden, dass die Einschätzung des Landesamts für Schule und Bildung nicht zu beanstanden ist, dass weder die Voraussetzungen für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf noch für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vorlagen."

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Dafür sei ein Mindestmaß an Verfassungstreue erforderlich, der Beschluss ist unanfechtbar.

Titelfoto: Montage: Norbert Neumann, Tim Mönch

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