Verfahren gegen sächsische DHL-Blockierer muss neu aufgerollt werden

Von Jörg Schurig

Leipzig/Dresden - Ein Verfahren gegen vier Teilnehmer einer Sitzblockade am DHL-Frachtkreuz im Sommer 2021 muss neu aufgerollt werden.

Im Juli 2021 blockierten Aktivisten die Zufahrt zum DHL-Hub am Flughafen Leipzig/Halle. (Archivbild)
Im Juli 2021 blockierten Aktivisten die Zufahrt zum DHL-Hub am Flughafen Leipzig/Halle. (Archivbild)  © Tim Wagner/dpa

Das Dresdner Oberlandesgericht (OLG) gab einem Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft Leipzig statt und hob ein Freispruch-Urteil des Amtsgerichtes Eilenburg auf. 

Die Betroffenen, die zur Revisionsverhandlung nicht persönlich erschienen waren und sich von ihren Verteidigern vertreten ließen, waren vor gut einem Jahr in Eilenburg vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen worden.

Die Staatsanwaltschaft legte eine sogenannte Sprungrevision ein, womit die nächste Distanz übersprungen wurde und das Verfahren nun in beschleunigter Form am OLG landete.

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Die Beschuldigten - zwei Frauen und zwei Männer - hatten am 9. Juli 2021 als Klimaaktivisten mit 50 weiteren Personen an einem Kreisverkehr eine Zufahrt zum Terminal des Logistikunternehmens DHL am Flughafen Leipzig/Halle blockiert. Im Kern ging es um Protest gegen eine Erweiterung des Flughafens und eine Ausdehnung der Nachtflugerlaubnis.

Durch die Blockade konnten mehrere Lastkraftwagen ihre Fracht erst verspätet abladen. DHL machte anfangs einen Millionenschaden geltend und verklagte die Teilnehmer der Blockade auf 84.000 Euro Schadenersatz. Später bot das Unternehmen einen Vergleich und korrigierte auch die Höhe des angeblich erlittenen Schadens.

Hätten die Lkw der Blockade ausweichen können?

In der Erörterung des Falles ging es auch am Freitag darum, ob die Lastkraftwagen in dem Kreisverkehr weiterfahren und eine andere Ausfahrt hätten nutzen können oder nicht.

Die Verteidigung machte unter anderem auf das Recht der Versammlungsfreiheit aufmerksam und sah für die Lkw-Fahrer auch die Möglichkeit, dass sie eine andere Ausfahrt hätten wählen können. 

Die Staatsanwaltschaft beantragte am Ende der Revisionsverhandlung, das Verfahren an einen anderen Strafrichter in Eilenburg zurückzuverweisen. Dem gab das OLG statt.

Das Urteil aus Eilenburg entspreche rein formal "handwerklich" nicht den Anforderungen, hieß es unter anderem.

Titelfoto: Tim Wagner/dpa

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