600.000 Euro Corona-Hilfen: Gastronomin will Geld nicht zurückzahlen, so hat das Gericht entschieden
Von Nicole Schippers
Gießen - Entscheidung gefallen! Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage einer Restaurantbetreiberin gegen die Rückforderung von Corona-Hilfen in Höhe von mehreren hunderttausend Euro abgewiesen.
Wie das Gericht mitteilte, hatte sich die Frau konkret gegen die Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen, in diesem Fall von den November- und Dezemberhilfen, durch das Regierungspräsidium (RP) Gießen gerichtet.
Die Klägerin ist den Angaben zufolge Betreiberin mehrerer Restaurants einer Fast-Food-Kette.
Die Frau hatte auf die endgültige Bewilligung von Corona-Hilfen in Höhe von rund 600.000 Euro geklagt, die ihr bereits 2021 ausgezahlt wurden.
Das RP lehnte die Förderung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens im Jahr 2024 endgültig ab und forderte die Gastronomin zur Rückzahlung nahezu der gesamten Hilfen auf.
Zur Begründung führte die Behörde aus, dass im Fall eine sogenannte Überkompensation vorliege, sie also mit den begehrten Wirtschaftshilfen bessergestellt sei als in den Vergleichsmonaten des Vorkrisenjahres 2019.
Dagegen hatte die Gastronomin geklagt. Sie verwies nach Angaben des Verwaltungsgerichts auf die Förderrichtlinien, die vorsehen würden, Außer-Haus-Umsätze bei der Berechnung der jeweiligen Vergleichsumsätze nicht einzubeziehen.
Diese Umsätze hätten einen Großteil ihrer Einnahmen im November und Dezember 2020 ausgemacht. Die Klägerin habe zudem argumentiert, sie habe auf den Bestand der ursprünglichen Bewilligung im Jahr 2021 vertrauen dürfen.
Gericht gibt Regierungspräsidium recht, Entscheidung noch nicht rechtskräftig
Dem folgte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht. Im vorliegenden Fall sei die tatsächliche Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums maßgeblich, begründeten die zuständigen Richter.
Demzufolge sei eine Förderung im Falle einer Überkompensation entsprechend abzulehnen.
Bei der Prüfung einer Überkompensation habe das Regierungspräsidium die Umsätze aus Außer-Haus-Verkäufen miteinbeziehen dürfen, weil diese Förderpraxis auf einem sachlichen Grund beruhe.
Ziel der November- und Dezemberhilfe sei die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, die Betriebseinschränkungen durch die Coronavirus-Pandemie und deshalb erhebliche Umsatzausfälle hätten erleiden müssen.
Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, wenn Unternehmen von den Einschränkungen und staatlichen Unterstützungsleistungen im Ergebnis profitieren würden.
Es bestehe kein Anspruch auf die begehrten Hilfen, da sich ein solcher nur aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung ergeben könne. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens gestanden habe.
Die getroffene Entscheidung, die bereits am 25. März erging, ist aber noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beantragen.
Titelfoto: Nadine Weigel/dpa/dpa

