Frau und Sohn getötet: Höhlen-Mörder Thomas H. kassiert weiter Pension! Fall vor oberstem Gericht

Von André Jahnke

Leipzig - Als "Höhlen-Mörder" von Teneriffa machte Frührentner Thomas H. aus Sachsen-Anhalt grausame Schlagzeilen. In Spanien wurde er zu einer lebenslangen Haft verurteilt. Jetzt geht es um sein Ruhegeld.

Thomas H. bei seiner Verurteilung im Februar 2022. Mehr als drei Jahre nach dem Urteil muss sich nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit dem "Höhlen-Mörder" von Teneriffa befassen.
Thomas H. bei seiner Verurteilung im Februar 2022. Mehr als drei Jahre nach dem Urteil muss sich nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit dem "Höhlen-Mörder" von Teneriffa befassen.  © Ramón De La Rocha/EFE Pool/dpa

Die Angelegenheit beschäftigt ab dem heutigen Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

H. war wegen der Morde an seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau (†39) und seines zehn Jahre alten Sohnes in Spanien zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden.

Der auf Teneriffa lebende Mann hatte die beiden sowie seinen damals sieben Jahre alten Sohn 2019 bei einer Wanderung auf der Insel zu einer abgelegenen Höhle geführt. Dort habe er die Frau und den älteren Sohn erschlagen, wie es später in der Anklage hieß. Der Siebenjährige konnte rechtzeitig fliehen und war der wichtigste Zeuge im Prozess gegen Thomas H.

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Nachdem das Urteil gegen den Frührentner gefällt war, hatte die Bundesagentur für Arbeit eine auf die Aberkennung des Ruhegehalts gerichtete Disziplinarklage erhoben, war damit aber in zwei Instanzen gescheitert.

Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hatte die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

Straftat begründet laut Richtern kein Dienstvergehen

Thomas H., damals 44 Jahre alt, wurde nach dem Mord an seiner Frau Silvia (†39) und seinem Sohn (†10) auf Teneriffa festgenommen.
Thomas H., damals 44 Jahre alt, wurde nach dem Mord an seiner Frau Silvia (†39) und seinem Sohn (†10) auf Teneriffa festgenommen.  © Uncredited/AP/dpa

Nach geltendem Recht unterliege ein Ruhestandsbeamter nur noch eingeschränkten Dienstpflichten, insbesondere dürfe er sich nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung betätigen, hieß es in der Begründung.

Die aus privaten Motiven und ohne politischen Bezug begangene Straftat begründe daher, ungeachtet ihrer generellen Verwerflichkeit, kein spezifisches Dienstvergehen. Nun beschäftigen sich die höchsten deutschen Verwaltungsrichter mit dem Fall.

Mit einer Entscheidung wird noch am heutigen Donnerstag gerechnet.

Titelfoto: Ramón De La Rocha/EFE Pool/dpa

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