Jobcenter hatte geklagt, aber: Zweifacher Höhlen-Killer kassiert weiter Pensionszahlungen

Von André Jahnke

Leipzig - Ein in Spanien rechtskräftig wegen zweifachen Mordes verurteilter deutscher Beamter im vorzeitigen Ruhestand behält seine Pensionsansprüche.

Der Angeklagte Thomas H. 2022 auf der Anklagebank.
Der Angeklagte Thomas H. 2022 auf der Anklagebank.  © Ramón De La Rocha/EFE Pool/dpa

Voraussetzung für eine Aberkennung des Ruhegehalts sei eine Verurteilung durch ein deutsches Gericht, entschied das Bundesverwaltungsgericht Leipzig. Es lehnte eine entsprechende Disziplinarklage der Bundesagentur für Arbeit auf Aberkennung des Ruhegehalts ab.

Der 1975 geborene Thomas H. aus Sachsen-Anhalt war seit 2002 Beamter und seit 2011 wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand.

Im April 2019 hatte der Mann seine getrennt von ihm lebenden Ehefrau und die beiden damals zehn und sieben Jahre alten Söhne auf Teneriffa zu einer abgelegenen Höhle geführt. Dort erschlug er die 39-Jährige und den älteren Sohn. Der Siebenjährige konnte fliehen.

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Ein spanisches Gericht verurteilte den Mann im Februar 2022 wegen zweifachen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Haftstrafe sowie zu Freiheitsstrafen von 23 und 16 Jahren. Eine lebenslange Haftstrafe ist in Spanien frühestens nach 25 Jahren überprüfbar.

Doppelmörder hat nicht gegen freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat zugunsten des zweifachen Mörders entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat zugunsten des zweifachen Mörders entschieden.  © Jan Woitas/dpa

In der mündlichen Verhandlung hatte der 2. Senat nun deutlich gemacht, dass bei einer Verteilung vor einem deutschen Gericht das Ruhegeld aberkannt worden wäre. Dies sei bereits bei einer vorsätzlichen Straftat und ab einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren der Fall.

Daher ging es nun darum, ob der Verurteilte bei den Taten gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen habe. Die von dem Mann aus privaten Motiven begangenen Straftaten würden hiervon aber nicht erfasst, betonte der Senat.

Die Vertreter der Bundesagentur hatten in dem jetzigen Verfahren argumentiert, dass die Taten des Mannes gegen die Menschenrechte und somit gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen hätten. Insbesondere der Mord an der Ehefrau sei als geschlechtsspezifische Tat, als Femizid, zu werten. Der Senat betonte aber, dass dieser Begriff in der deutschen Rechtsordnung nicht definiert sei. Zudem habe das spanische Gericht die Tat nicht als Femizid bewertet.

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Der Rechtsanwalt des verurteilten Mörders hatte am Rande des Verfahrens auf Anfrage gesagt, dass sein Mandant jegliche Schadenersatzansprüche an den überlebenden Sohn und die Hinterbliebenen der Frau gezahlt habe. Den Angaben der Anwalt zufolge waren dies rund 300.000 Euro.

Titelfoto: Ramón De La Rocha/EFE Pool/dpa

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