Was darf aufs Bieretikett? Prozess um "Wunderbraeu" in München

München - Darf eine Biermarke Wunderbraeu heißen, obwohl sie selbst nicht braut? Und darf das Bier auf der Flasche ohne große Erläuterung als CO2-positiv beworben werden?

Darf eine Marke "Bräu" heißen - auch wenn sie ihre Biere nicht selbst braut? (Symbolbild)
Darf eine Marke "Bräu" heißen - auch wenn sie ihre Biere nicht selbst braut? (Symbolbild)  © Christian Charisius/dpa

Diese und weitere Fragen haben am Mittwoch das Landgericht München beschäftigt, und am Ende könnte die Antwort "teils, teils" heißen. Darauf deuten zumindest die vorläufigen Einschätzungen hin, die die Vorsitzende Richterin in der Verhandlung abgab.

Konkret klagt die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen WunderDrinks, ein Unternehmen aus München, das unter der Marke Wunderbraeu Bier verkauft.

Sie stören dabei mehrere Punkte, beginnend mit dem Namen Wunderbraeu. Dieser suggeriere, dass selbst gebraut werde, da Bräu zumindest in München Brauer oder Brauerei bedeute. WunderDrinks lässt das Bier aber lediglich brauen. In diesem Punkt stehen die Chancen des Klägers allerdings schlecht.

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Die Richterin geht - so die vorläufige Einschätzung - von einer doppeldeutigen Fantasiebezeichung aus. WunderDrinks hatte ähnlich argumentiert.

Wettbewerbszentrale klagt gegen "WunderDrinks"

In München läuft der Streit um den Inhalt eines Bierflaschen-Etiketts vor Gericht weiter. (Symbolbild)
In München läuft der Streit um den Inhalt eines Bierflaschen-Etiketts vor Gericht weiter. (Symbolbild)  © Ann-Marie Utz/dpa

Bessere Chancen hat die Zentrale an anderer Stelle. Sie stört sich an der Adressangabe Wunderbraeu, Hopfenstraße 8 in München. Diese suggeriere, dass das Bier in München entstehe, doch dort gebe es nur einen Briefkasten, sagte der Klägeranwalt, der daher von einer "Phantombrauerei" spricht.

Das Bier selbst wird im Auftrag von WunderDrinks unter anderem von einer Brauerei im Chiemgau hergestellt. Ein Anwalt des Unternehmens widersprach zwar: Auch bei Eigenmarken von Supermärkten stehe die Adresse des Händlers und nicht der Erzeugungsort auf dem Etikett. Das Gericht schien davon aber nicht überzeugt: Dass auf dem Etikett bei der Adressangabe der Biername Wunderbraeu und nicht der Name des Unternehmens WunderDrinks stehe, sei irreführend, so die vorläufige Einschätzung der Richterin.

Und auch bei der Aussage CO2-positiv sieht es eher schlecht für WunderDrinks aus. Dem Gericht mangelt es hier an näherer Erläuterung, was damit gemeint ist. Nach vorläufiger Einschätzung könnte auch dieser Punkt also unzulässig sein.

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Seine Entscheidung wird das Gericht am 8. Dezember verkünden.

Titelfoto: Ann-Marie Utz/dpa

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